Norm
KO §31 Abs1 Z2 Fall2Rechtssatz
Die Auslegung der Wendung "mit andern Personen eingegangene, für die Gläubiger nachteilige Rechtsgeschäfte" spricht dafür, dass dem Anfechtungsgegner im Zeitpunkte der Eingehung zumindest ein mittelbarer Nachteil für die Gläubiger objektiv erkennbar gewesen sein muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065133Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013