Norm
ZPO §508aRechtssatz
Wiederholungsgefahr; außerordentliche Revision nicht angenommen:
1) Beseitigt Vergleichsanbot "zur ungeteilten Hand die Wiederholungsgefahr auch bei Unterlassungsansprüchen.
2) Beseitigt umfassendes Vergleichsanbot überhaupt die Wiederholungsgefahr.
3) Entspricht das Anbot zur Vergleichsveröffentlichung jenem der Urteilsveröffentlichung.
4) Stellt das Vergleichsanbot die Klägerin gegenüber einem Anerkenntnis schlechter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044460Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015