RS OGH 1984/5/8 4Ob1304/84, 4Ob352/84, 4Ob317/85 (4Ob318/85), 4Ob159/90, 4Ob1071/95, 4Ob69/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1984
beobachten
merken

Norm

ZPO §508a

Rechtssatz

Wiederholungsgefahr; außerordentliche Revision nicht angenommen:

1) Beseitigt Vergleichsanbot "zur ungeteilten Hand die Wiederholungsgefahr auch bei Unterlassungsansprüchen.

2) Beseitigt umfassendes Vergleichsanbot überhaupt die Wiederholungsgefahr.

3) Entspricht das Anbot zur Vergleichsveröffentlichung jenem der Urteilsveröffentlichung.

4) Stellt das Vergleichsanbot die Klägerin gegenüber einem Anerkenntnis schlechter.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1304/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 1304/84
  • 4 Ob 352/84
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 352/84
  • 4 Ob 317/85
    Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85
    Beisatz: Hier: Wiederholungsgefahr bezüglich Patentverletzung. (T1) Beisatz: Wenn diese Frage keine sich aus anderen erheblichen Rechtsfragen ergebende Folgefrage ist, ist sie nicht zu prüfen. (T2) Veröff: ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561
  • 4 Ob 159/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 4 Ob 159/90
  • 4 Ob 1071/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1071/95
    Auch; Beisatz: Ob auf Grund der Umstände des Falls die Gefahr einer Wiederholung hätte verneint werden können, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T3)
  • 4 Ob 69/15y
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 69/15y
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044460

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten