Norm
KO §31 Abs1 Z2 Fall2Rechtssatz
Aus den Erläuterungen ist in Übereinstimmung mit Steinbach-Ehrenzweig abzuleiten, dass der Gesetzgeber für alle Fälle der Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung mittelbare Benachteiligung genügen lassen wollte, um auch damit das allgemeine Anliegen des neuen Gesetzes, bisher unanfechtbare Rechtshandlungen, durch die zum Schaden der Konkursgläubiger das Vermögen vor der Konkurseröffnung aufgezehrt wird, tunlichst anfechtbar zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065119Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013