RS OGH 1984/5/8 4Ob559/83, 1Ob555/86, 1Ob686/88, 1Ob2132/96b, 1Ob2297/96t, 4Ob259/98m, 6Ob110/00w, 9

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Veröffentlicht am 08.05.1984
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Norm

KO §31 Abs1 Z2 Fall2

Rechtssatz

Aus den Erläuterungen ist in Übereinstimmung mit Steinbach-Ehrenzweig abzuleiten, dass der Gesetzgeber für alle Fälle der Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung mittelbare Benachteiligung genügen lassen wollte, um auch damit das allgemeine Anliegen des neuen Gesetzes, bisher unanfechtbare Rechtshandlungen, durch die zum Schaden der Konkursgläubiger das Vermögen vor der Konkurseröffnung aufgezehrt wird, tunlichst anfechtbar zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065119

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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