Norm
KO §30 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Gläubiger, der sich zur Zeit der Begründung des Schuldverhältnisses Sicherstellung nicht bedungen hat, soll als Begünstigter angesehen werden, wenn er erst nach Eintritt der kritischen Zeit eine Sicherstellung erlangt hat. Er hat dann etwas erhalten, was er "nicht zu beanspruchen hatte".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064516Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_011