Norm
KO §31 Abs1 Z2 Fall2Rechtssatz
Bei Rechtsgeschäften, die während der Krise (wenn auch ohne erkennbare Benachteiligungsabsicht des Schuldners) abgeschlossen werden, erscheint es aber sachgerecht, den Anfechtungsgegner, der um die Vermögenslage seines Vertragspartners weiß oder davor fahrlässig die Augen verschließt, mit jenen Risken der Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu belasten, die ihm im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv erkennbar waren. Welche Gefahren erkennbar sind, wird sich in erster Linie nach der Art und Größenordnung des abgeschlossenen Geschäftes richten, im übrigen aber weitgehend von den Umständen des Einzelfalles abhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065136Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008