Norm
EKHG §1 IRechtssatz
Wenn nicht feststeht, ob der Kläger oder der Beklagte das Fahrzeug gelenkt hat, so hat der Kläger auch die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des EKHG, insbesondere daß er zu dem durch dieses Gesetz geschützten Personenkreis gehört, zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040035Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0020OB00028_8400000_001