RS OGH 1984/5/8 4Ob508/84

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Veröffentlicht am 08.05.1984
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Norm

EO §382 Z8 litc IVD

Rechtssatz

Die Bestimmung eines einstweilen zu leistenden Unterhaltes wird von Lehre und Rechtsprechtung begrifflichnicht als einstweilige Verfügung im Sinne der Exekutionsordnung angesehen, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert werden soll, sondern dem Berechtigten einstweilen ein Unterhalt zugebilligt wird. Analoges gilt für den Antrag auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006085

Dokumentnummer

JJR_19840508_OGH0002_0040OB00508_8400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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