Norm
stmk JagdG §73Rechtssatz
§ 73 stmk JagdG schließt aber nicht aus, daß ein - in diesem Gesetz nicht geregelter - Rückgriffsanspruch des Jagdberechtigten gegen Personen, die ein Verschulden an einem - vom Jagdberechtigten dem Grundbesitzer zu ersetzenden - Wildschaden trifft, mangels entgegenstehender Vorschriften im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063106Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00052_8400000_002