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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der B, geboren 1969, vertreten durch Dr. Herbert Eisserer, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Jörgerstraße 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. April 2003, Zl. SD 260/03, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. April 2003 wurde die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei der Erstbehörde erstmals durch Übermittlung eines Bescheides des Bundesasylamtes vom 29. August 2002, mit dem ihr Asylerstreckungsantrag vom 31. Jänner 2002 abgewiesen worden sei, bekannt geworden. Die Beschwerdeführerin sei nach ihren Angaben im Asylverfahren am 24. Dezember 2001 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe unter der Behauptung, die Ehegattin von Miloje Stojanovic zu sein, einen Asylerstreckungsantrag gestellt. Dieser Asylerstreckungsantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin nach dem Asylgesetz habe am 19. September 2002 geendet. Seitdem halte sie sich ohne entsprechende Aufenthaltsberechtigung in Österreich auf.
Laut Bericht vom 25. Jänner 2003 sei anlässlich von Erhebungen Folgendes hervorgekommen:
Der von der Beschwerdeführerin als Ehemann bezeichnete Miloje Stojanovic sei seit 18. September 2002 in Wien gemeldet. Er wohne zwar im selben Haus wie die Beschwerdeführerin, jedoch in einer Wohnung mit einer anderen Türnummer. Sein Asylantrag sei am 13. September 2002 rechtskräftig abgewiesen worden. Am 16. Dezember 2002 habe er einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht und dazu vorgebracht, dass seine Mutter österreichische Staatsangehörige sei. Gegen ihn bestehe ein bis 14. Dezember 2004 gültiges Aufenthaltsverbot. Gegen die Beschwerdeführerin bestehe ein von der Bundesrepublik Deutschland erlassenes "Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet". Sie weise insgesamt vier näher genannte Alias-Identitäten auf, darunter auch den Namen Borka Stojanovic, unter welchem sie den Asylerstreckungsantrag gestellt habe.
Da die Beschwerdeführerin weder über einen Einreise- noch über einen Aufenthaltstitel verfüge, halte sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG sei daher erfüllt.
Im Berufungsverfahren habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass es sich bei Miloje Stojanovic um den Vater ihres Kindes handle, den sie nach Scheidung ihrer derzeit bestehenden Ehe zu heiraten beabsichtige. Zudem habe sie einen Adoptionsvertrag vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass sie der österreichische Staatsbürger D. (dabei handle es sich um den Stiefvater ihres Lebensgefährten und künftigen Ehemannes) an Kindes statt annehme. Eine gerichtliche Genehmigung dieser Adoption liege jedoch noch nicht vor.
Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer illegalen Einreise unter falschen Angaben einen Asylerstreckungsantrag eingebracht. Nach rechtskräftiger Abweisung dieses Antrages sei sie unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben. Dadurch habe die Beschwerdeführerin das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gravierend beeinträchtigt. Ein mit der Ausweisung verbundener Eingriff in das Privat- und Familienleben sei daher zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und somit im Grund des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt.
Die Fremdenpolizeibehörde sei nicht verpflichtet, den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden so lange zu dulden, bis dieser Fremde allenfalls durch eine gerichtlich bewilligte Adoption Niederlassungsfreiheit erlange. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich das Kind der Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet befinde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grund der unstrittigen Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Bescheid bestehen gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, keine Bedenken.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 24. Dezember 2001 in Österreich. Ihr Lebensgefährte und das gemeinsame Kind befinden sich ebenfalls im Bundesgebiet, ersterer wohnt jedoch unstrittig in einer anderen Wohnung. Das Gewicht der aus dem inländischen Aufenthalt dieser Personen ableitbaren Integration wird dadurch erheblich gemindert, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur bis 19. September 2002 und nur auf Grund eines unter falschen Angaben über das Bestehen einer Ehe gestellten Asylerstreckungsantrages berechtigt war, gegen den Lebensgefährten ein Aufenthaltsverbot besteht und sich auch das Kind nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus ihrem Fehlverhalten resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Die Beschwerdeführerin hat unter falschem Namen und unter der Vorspiegelung, die Ehegattin eines Asylwerbers zu sein, einen Asylerstreckungsantrag gestellt. Nach rechtskräftiger Abweisung dieses Antrages und Verlust der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz hat sie das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern ihren Aufenthalt rechtswidrig fortgesetzt. Dieses gesamte Fehlverhalten stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, dar. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, die Ausweisung sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und demnach im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig, selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man der Beschwerdeführerin auch die vorgebrachte Integration in der Familie ihres Lebensgefährten, dessen Stiefvater sie adoptieren wolle, und die Unterhaltsgewährung durch diese Familie zugute hält.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 10. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003180147.X00Im RIS seit
07.10.2003