RS OGH 1984/5/10 8Ob6/84, 2Ob5/86, 2Ob15/01x

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Veröffentlicht am 10.05.1984
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Norm

StVO §44 Abs1

Rechtssatz

Wird ein ursprünglich ordnungsgemäß aufgestelltes Verkehrszeichen ohne Zutun der Behörde beseitigt, tritt damit nicht die der Aufstellung des Verkehrszeichens zugrundeliegende Verordnung außer Kraft. Allerdings ist es in einem solchen Fall möglich, daß ein Verkehrsteilnehmer unverschuldet keine Kenntnis von der erlassenen Verordnung hat und daß ihm daher wegen der Übertretung dieser Verordnung kein Verschulden angelastet werden kann. Ist aber dem betroffenen Verkehrsteilnehmer die auf Grund der nach wie vor aufrecht bestehenden Verordnung der Behörde geltende Regelung bekannt, dann kann er sich nicht darauf berufen, daß er ohne sein Verschulden keine Kenntnis vom Inhalt der von ihm zu befolgenden Verordnung hatte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 6/84
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 6/84
  • 2 Ob 5/86
    Entscheidungstext OGH 08.05.1986 2 Ob 5/86
    Veröff: ZVR 1987/51 S 171
  • 2 Ob 15/01x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 2 Ob 15/01x
    nur: Wird ein ursprünglich ordnungsgemäß aufgestelltes Verkehrszeichen ohne Zutun der Behörde beseitigt, tritt damit nicht die der Aufstellung des Verkehrszeichens zugrundeliegende Verordnung außer Kraft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0075321

Dokumentnummer

JJR_19840510_OGH0002_0080OB00006_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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