RS OGH 1984/5/10 8Ob518/83, 6Ob638/86 (6Ob639/86), 6Ob633/91, 2Ob593/93, 2Ob529/95, 6Ob117/02b, 6Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1984
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Norm

ABGB §782 idF ErbRÄG 2015
ABGB §785 Abs1
ABGB §786
ABGB §794

Rechtssatz

Anders als bei der Berechnung des "Nachlasspflichtteiles", bei welcher der Noterbe an der Entwicklung des Nachlasses zwischen dem Erbfall und der wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles teilnimmt, sind bei der Ermittlung des "Schenkungspflichtteiles" Schenkungen mit deren Wert zur Zeit des Erbfalles ohne Bedachtnahme auf spätere Wertveränderungen zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 518/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 518/83
    Veröff: SZ 57/90 = NZ 1984,132
  • 6 Ob 638/86
    Entscheidungstext OGH 18.12.1987 6 Ob 638/86
    Vgl auch; Beisatz: Der für den Todestag ermittelte Schenkungspflichtteil des Geschenknehmers ist nur nach dem gesetzlichen Zinsfluss zu verzinsen. (T1)
  • 6 Ob 633/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1992 6 Ob 633/91
    Veröff: NZ 1993,13
  • 2 Ob 593/93
    Entscheidungstext OGH 17.02.1994 2 Ob 593/93
    Auch
  • 2 Ob 529/95
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 529/95
    Vgl auch; Beisatz: Bei Ausmittlung des Schenkungspflichtteiles ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Demzufolge ist nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfanges und ebenso alle damals bereits veranschlagbar gewesenen, wenn auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalles aktuell werdenden Umstände, zugrundezulegen. (T2)
  • 6 Ob 117/02b
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 117/02b
    Auch; Beisatz: Steuerfrei gebildete Rücklagen können bei der Berechnung des Schenkungspflichtteils nicht als Passiva der Verlassenschaft berücksichtigt werden. (T3)
  • 6 Ob 109/03b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 109/03b
    Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung ist ein Geldanspruch und unterliegt den Regeln des Schuldrechts. Der Noterbe hat daher - Verzug des Erben vorausgesetzt - nach § 1333 ABGB Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Verzugsfolgen ist beim Schenkungspflichtteil auf das Begehren des Berechtigten auf Durchführung der Anrechnung abzustellen. (T4)
  • 6 Ob 154/06z
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 154/06z
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Bei Ausmittlung des Schenkungspflichtteiles ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Demzufolge ist nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen. (T5)
    Beisatz: Belastungen, die der Geschenknehmer zu übernehmen hatte, sind als wertmindernd anzusetzen. (T6)
    Beisatz: Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag mit entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen. (T7)
    Veröff: SZ 2006/134
  • 9 Ob 82/10i
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 82/10i
  • 2 Ob 65/12s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 65/12s
    Auch
  • 2 Ob 224/15b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 224/15b
    Auch; Beisatz: Hier: Vom Erblasser zu Lebzeiten verschenktes ? hier in eine Stiftung eingebrachtes ? Vermögen, das für die Bemessung des Schenkungspflichtteils in Anschlag zu bringen ist. (T8)
  • 2 Ob 129/16h
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 129/16h
    Auch; Veröff: SZ 2017/82
  • 2 Ob 150/19a
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 150/19a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012922

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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