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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §35 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des I, geboren 1968, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 2. Mai 2003, Zl. St 208/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 2. Mai 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 5 iVm den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Bezirkshauptmannschaft Perg (die Erstbehörde) habe (in ihrem Bescheid vom 2. September 2002) folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Sie (der Beschwerdeführer) sind rumänischer Staatsbürger und demnach Fremder im Sinn des Fremdengesetzes. Aus diesem Grunde unterliegt ihr Aufenthalt im Bundesgebiet von Österreich auch den Bestimmungen des genannten Gesetzes.
Vor einigen Monaten teilte das Landesgericht Linz der Bezirkshauptmannschaft Perg mit, dass Sie bereits im Vorjahr wegen
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des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 105 Abs. 2 FrG,
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des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach §§ 12, 231 Abs. 2 StGB und
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des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 1 StGB
zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt wurden.
Dabei wird Ihnen vorgehalten, im Zeitraum von 1998 bis Februar 2000 gegen vereinbartes Entgelt von DM 100 bis DM 600 Fremden Ihren Reisepass für die Einreise überlassen zu haben. Überdies haben Sie rumänischen Staatsangehörigen Ihren rumänischen Reisepass mit dem Vorsatz überlassen, dass er von den Nichtberechtigten durch Vorweisung gegenüber Grenzkontrollbeamten bei der Einreise nach Österreich bzw. Ausreise von Österreich im Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für diese ausgestellt. Darüber hinaus haben Sie auch falsche Beweismittel hergestellt, indem Sie als sogenannte "Einladungen" bezeichnete Absichtserklärungen - Sie würden die darin genannten rumänischen Staatsangehörigen für einen bestimmten Zeitraum bei sich aufnehmen und für deren Unterkunft und Verpflegung sorgen, wobei Sie allerdings niemals beabsichtigten, diese Verpflichtung auch tatsächlich zu übernehmen - mit dem Vorsatz angefertigt und in der Folge gerichtlich bzw. notariell beglaubigen haben lassen, dass diese als Beweismittel zur Erlangung eines Touristensichtvermerkes vor der Österreichischen Botschaft in Bukarest gebraucht werden.
Auf Grund dieser Tatsachen und deren Wertung ist die Annahme gerechtfertigt, dass Ihr Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet."
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers habe die Erstbehörde ausgeführt, dass er sich seit 21. August 1990 im Bundesgebiet aufhielte, verheiratet und Vater eines Kindes wäre und einer geregelten Beschäftigung bei der Firma K. nachginge. In seiner Berufungsschrift vom 23. September 2002 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sein Arbeitgeber mit ihm sehr zufrieden wäre. Er habe neuerlich auf seine familiäre Situation hingewiesen und ausgeführt, dass ein Antrag auf Familienzusammenführung laufen würde. Überdies wäre er lediglich zu vier Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt worden und würde die Verurteilung nicht einmal eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG darstellen.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30. April 2003 zu dem ihm mit Schreiben der Erstbehörde vom 10. April 2003 übermittelten Urteil des Landesgerichtes Linz habe der Beschwerdeführer auf sein einwandfreies Vorleben bzw. auf seine langjährige Tätigkeit für die Firma K., auf seine untergeordnete Tatbeteiligung und darauf verwiesen, dass seinen Informationen zufolge gegen die Mittäter keine fremdenrechtlichen Maßnahmen eingeleitet worden wären. Der Grundsatz der Gleichbehandlung würde es gebieten, dass auch bei ihm keine fremdenrechtlichen Maßnahmen eingeleitet würden. Abschließend habe er darauf hingewiesen, dass seine Ehegattin und sein Kind zur Zeit in der Slowakei leben müssten, weil auf Grund des "Schwebezustandes" durch das aufenthaltsbeendende Verfahren eine Klärung des Aufenthalts seiner Familienangehörigen in Österreich nicht möglich wäre.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass ein Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 1 FrG auch dann erlassen werden könne, wenn triftige Gründe vorlägen, die zwar nicht die Voraussetzungen der in Abs. 2 angeführten Fälle aufwiesen, wohl jedoch in ihrer Gesamtheit die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigten. Wie im Urteil des Landesgerichtes Linz ausgeführt sei, habe der Beschwerdeführer gegen vereinbartes Entgelt von DM 100,-- bis 600,-- Fremden seinen Reisepass für die Einreise überlassen und dies über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren getan. Ferner habe bereits die Erstbehörde darauf hingewiesen, dass er sogenannte "Einladungen" (13 bis 18 Stück im Zeitraum vom 5. März 1998 bis 7. Februar 2000) ausgestellt und damit vorgetäuscht habe, Personen einladen und für deren Unterhalt aufkommen zu wollen, obwohl dies von ihm gar nicht gewollt gewesen sei. Auf Grund seines Fehlverhaltens sei zweifelsohne der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 5 FrG als erfüllt zu betrachten.
Durch das Aufenthaltsverbot werde in gravierender Weise zumindest in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen, zumal er sich bereits seit 1990 im Bundesgebiet aufhalte und hier einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehe. Es werde ihm daher auch eine der Dauer dieses Aufenthalts entsprechende Integration zugebilligt. Es gebe im Bundesgebiet jedoch noch keine familiären Anknüpfungspunkte, zumal er ausgeführt habe, dass sich seine Gattin und sein Kind derzeit in der Slowakei aufhielten bzw. mangels Quotenplatzes nicht in Österreich einreisen dürften.
Das Vergehen der Schlepperei gehöre zu den schwerwiegendsten Verwaltungsübertretungen bzw. gerichtlich strafbaren Handlungen, zumal diese Art der "organisierten" Kriminalität bereits Formen angenommen habe, die ein rigoroses Vorgehen dringend erforderlich machten. Auch habe die mit der Schlepperei einhergehende "Begleitkriminalität" bereits enorme Maße und Formen angenommen. Es würde demnach geradezu einer Förderung des Schlepperunwesens gleichkommen, würde man dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gestatten. Besonders schwer sei zu gewichten, dass er das im genannten Urteil angeführte Fehlverhalten teilweise über einen mehrjährigen Zeitraum ausgeübt habe, weshalb von einer kurzfristigen Entgleisung keine Rede sein könne. Es sei daher nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt.
Im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative "Zukunftsprognose" wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, sodass das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Daran könne sein Hinweis auf seine familiäre Situation bzw. seine berufliche Anbindung in Österreich nichts ändern.
Da sein Gesamtfehlverhalten "doch schwerwiegenderer Art" sei, (insbesondere sei ihm die mehrjährige Tatbegehung anzulasten), habe von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden müssen.
Die von der Erstbehörde festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil (erst) nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass sich der Beschwerdeführer an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde. Von der Aufnahme weiterer Beweise sei Abstand genommen worden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend ermittelt worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu dem der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers und wendet sich auch nicht gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 5 FrG verwirklicht sei. Auf dem Boden der genannten Feststellungen begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.
1.2. Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung des Schlepperunwesens (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 99/18/0424, mwN) kann auch die Ansicht der belangten Behörde, es sei im Beschwerdefall die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Entgegen der Beschwerdeansicht und insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die inkriminierten Handlungen über einen Zeitraum von rund zwei Jahren begangen hat, kann auch keine Rede davon sein, dass auf Grund des seit der Beendigung des strafbaren Verhaltens verstrichenen Zeitraums auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr hätte geschlossen werden können. Ebenso ist der von der Beschwerde behauptete Umstand, dass der Beschwerdeführer nur untergeordneter Tatbeteiligter gewesen sei, nicht zielführend, stellt doch die Überlassung des Reisepasses zum Zweck der Schlepperei einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen dieser Straftat dar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer durch die Ausstellung einer Reihe von sogenannten "Einladungen" vorgetäuscht hat, Personen einzuladen und für deren Unterhalt aufzukommen, obwohl dies von ihm gar nicht gewollt gewesen ist. Wenn die Beschwerde auf das verhältnismäßig geringe Ausmaß der über ihn verhängten Strafe hinweist, so ist für ihren Standpunkt schon deshalb nichts gewonnen, weil die Fremdenpolizeibehörden bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes an die gerichtlichen Erwägungen im Rahmen der Strafbemessung oder einer bedingten Strafnachsicht nicht gebunden sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0419, mwN).
2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde neben der Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit 1990 seine legale Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde verfügt er in Österreich über keine familiären Bindungen und sind seine Ehegattin und sein Kind in der Slowakei aufhältig. Im Hinblick auf die vorgenannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Ebenso zutreffend ist sie jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erlassung dieser Maßnahme im Grund dieser Gesetzesbestimmung dringend geboten sei, weil im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK die Notwendigkeit dieser Maßnahme in dem großen öffentlichen Interesse an der Bekämpfung des Schlepperunwesens begründet ist.
Ferner begegnet das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung keinen Bedenken, wiegt doch die im Fehlverhalten des Beschwerdeführers begründete nachhaltige Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung des Schlepperunwesens jedenfalls nicht geringer als die nachteiligen Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Das Gewicht der aus seiner beruflichen Tätigkeit und seinem inländischen Aufenthalt bis zum Jahr 1998 erreichten Integration wurde in der dafür wesentlichen sozialen Komponente dadurch geschmälert, dass er über einen Zeitraum von rund zwei Jahren seinen Reisepass Fremden gegen vereinbartes Entgelt für die Einreise überlassen hat und neben den Vergehen der teils versuchten, teils vollendeten gerichtlich strafbaren Schlepperei und des Gebrauches fremder Ausweise auch das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels verübt hat. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers mit diesem zufrieden sei, der Beschwerdeführer niemals öffentliche Unterstützungen in Anspruch genommen habe und ein Antrag (seiner Ehegattin) auf Familienzusammenführung anhängig sei, so führen diese Umstände zu keiner Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
3. Entgegen der Beschwerdeansicht steht der Zulässigkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbotes auch nicht § 35 Abs. 2 FrG entgegen. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 35 Abs. 2 FrG darf ein Aufenthaltsverbot gegen Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, nur erlassen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Nach der hg. Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle darauf an, ob der Fremde vor der Verwirklichung des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2002, Zl. 2002/18/0239, mwN).
Da der Beschwerdeführer, der laut den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Feststellungen der Erstbehörde seit 21. August 1990 in Österreich aufhältig ist, nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde ab 5. März 1998 Straftaten begangen hat, die seiner gerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegen, und zu diesem Zeitpunkt noch nicht acht Jahre im Bundesgebiet niedergelassen war, begegnet das Aufenthaltsverbot unter dem Blickwinkel des § 35 Abs. 2 (iVm § 38 Abs. 1 Z. 2) FrG keinem Einwand.
4. Mit dem Hinweis auf § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG ist für die Beschwerde deshalb nichts gewonnen, weil auch hiebei auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des ersten von der Behörde zulässigerweise zur Begründung dieser Maßnahme herangezogenen Umstandes abzustellen ist (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2002/18/0239, mwN) und der Beschwerdeführer im Jahr 1998 noch nicht zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen in Österreich gehabt hat.
5. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen wäre, macht doch die Beschwerde nichts geltend, was gewichtig gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes spräche, und treten auch aus dem angefochtenen Bescheid keine Aspekte hervor, die eine Ausübung des der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens zugunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 10. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003180187.X00Im RIS seit
13.10.2003