Norm
HGB §166Rechtssatz
Sowohl die Gesellschaft als auch der geschäftsführende Gesellschafter sind bei Anträgen nach § 166 HGB passiv legitimiert. Werden sowohl die Gesellschaft als auch der geschäftsführende Gesellschafter gemeinsam nach § 166 HGB in Anspruch genommen, dann muß die Entscheidung gegen beide notwendig gleich lauten. Das Rechtsmittel eines der beiden wirkt auch zugunsten des anderen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035527Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0060OB00004_8400000_001