RS OGH 1984/5/10 6Ob629/83, 3Ob2065/96i, 3Ob219/98x, 2Ob94/02s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1984
beobachten
merken

Norm

EO §382 Z8 lita IVB

Rechtssatz

Der im Zusammenhang mit einem Unterhalts-(Erhöhungs-)Begehren einstweilen bestimmte Unterhalt ist gerichtlich aufgetragene Vorschußleistung (ausdr Abl v Heller-Berger-Stix, 2771). Der strittige Unterhaltsanspruch wird nur im Umfang der Entscheidung im ordentlichen Verfahren und erst im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung getilgt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 629/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 629/83
    EvBl 1984/151 S 608
  • 3 Ob 2065/96i
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 3 Ob 2065/96i
    Auch
  • 3 Ob 219/98x
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 3 Ob 219/98x
    Auch; Beisatz: Ohne Rechtsgrundlage gezahlte Unterhaltsbeträge können (mangels echter Bereicherung) nur dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden. (T1) Beisatz: Dies gilt auch auf im Rahmen des einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO gezahlte Unterhaltsbeträge, denn die zugrunde liegende einstweilige Verfügung bildet für sich allein keine ausreichende rechtliche Grundlage, weil der so festgesetzte Unterhalt nur vorschussweise zu zahlen ist, während die endgültige rechtliche Zuweisung vom Ergebnis des ordentlichen Verfahrens abhängt. (T2)
  • 2 Ob 94/02s
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 2 Ob 94/02s
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005950

Dokumentnummer

JJR_19840510_OGH0002_0060OB00629_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten