RS OGH 1984/5/10 12Os167/83

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Veröffentlicht am 10.05.1984
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Norm

StGB §146 B2

Rechtssatz

Mit den spezifizierten Bereicherungsvorsatz des § 146 StGB handelt, wer durch das Verhalten des Getäuschten sein wirtschaftliches Vermögen (oder das eines Dritten) unrechtmäßig und zumindest zeitweilig um den herausgelockten Vermögenswert vermehren will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094261

Dokumentnummer

JJR_19840510_OGH0002_0120OS00167_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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