Norm
StGB §146 B2Rechtssatz
Mit den spezifizierten Bereicherungsvorsatz des § 146 StGB handelt, wer durch das Verhalten des Getäuschten sein wirtschaftliches Vermögen (oder das eines Dritten) unrechtmäßig und zumindest zeitweilig um den herausgelockten Vermögenswert vermehren will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094261Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0120OS00167_8300000_001