TE Vwgh Beschluss 2003/9/10 2003/18/0072

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Veröffentlicht am 10.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §59;
AVG §68;
AVG §73 Abs2;
FrG 1997 §47 Abs3 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des F in Wien, geboren 1967, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. November 2002, Zl. St 1004/02, betreffend Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 26. November 2002 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, eines irakischen Staatsangehörigen, auf Übergang der Entscheidungspflicht im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 73 AVG stattgegeben.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 30. April 2002 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der Erstbehörde (laut dem Beschwerdevorbringen: der Bundespolizeidirektion Wien) eingebracht und begründend ausgeführt, er wäre mit einer schwedischen Staatsangehörigen verheiratet und hätte einen Antrag auf Familienzusammenführung in Schweden gestellt. Das diesbezügliche Verfahren wäre noch offen. Die eheliche Gemeinschaft würde gepflogen, indem seine Ehegattin ihn so oft wie möglich in Österreich besuchte. Mangels eines Reisedokumentes könnte er nicht nach Schweden reisen.

Der Beschwerdeführer sei bislang aufgrund eines gestellten Asylantrages im Bundesgebiet aufhältig. Im gegenständlichen Fall habe die Erstbehörde kurz nach Einlangen des Antrages (auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) ihr Ermittlungsverfahren eingeleitet und den Beschwerdeführer zur Vorlage seines Reisepasses geladen, was jedoch im Hinblick auf die Aktenlage und die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag erlässlich gewesen sei. Ebenso erlässlich, weil nicht sachdienlich, sei die weitere Ladung der Erstbehörde vom 9. September 2002 gewesen, indem erneut die Vorlage des Reisepasses des Beschwerdeführers sowie des Staatsbürgerschaftsnachweises, des Reisepasses, des Meldenachweises und des Einkommensnachweises der Ehegattin gefordert worden sei. Mit Ladung vom 8. Oktober 2002 habe ihn die Erstbehörde zur Bekanntgabe der Ladungsadresse seiner Ehegattin aufgefordert. In Beantwortung dieses Schreibens habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass seine Ehegattin in Schweden niedergelassen bleiben möchte, für sie eine Niederlassung in Österreich nicht in Frage käme und ihr auch nicht zumutbar wäre. Da die Erstbehörde ihrer Entscheidungspflicht binnen sechs Monaten nicht nachgekommen sei, sei der gegenständliche, am 30. November 2002 eingelangte Devolutionsantrag gestellt worden. Dieser Antrag sei zulässig, weil die Verzögerungen im Verfahren auf ein überwiegendes Verschulden der Erstbehörde zurückzuführen sei. Schon aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag wäre erkennbar gewesen, dass dessen Ehegattin im Bundesgebiet nicht niedergelassen sei und es sich bei ihm sohin nicht um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen eines EWR-Bürgers handle. Selbst immer noch auftauchende Zweifel hierüber wären wohl innerhalb eines 6-monatigen Entscheidungszeitraumes zu beseitigen gewesen, ohne nicht sachdienliche Verfahrensschritte zu setzen. Solcherart hätte die Erstbehörde fristgerecht ihre sachliche Unzuständigkeit im Hinblick auf § 89 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, feststellen und den Antrag gemäß § 6 AVG weiterleiten müssen. Da dies innerhalb der gesetzlichen Frist nicht geschehen sei, sei der Devolutionsantrag zulässig. Die nunmehr zuständig gewordene erkennende Behörde sei zu einer Sachentscheidung jedoch nicht zuständig. Der Antrag des Beschwerdeführers werde daher an den sachlich zuständigen Landeshauptmann weitergeleitet werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung von deren Behandlung (Beschluss vom 24. Februar 2003, B 29/03-5) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 11. März 2003, B 29/03-7). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und begehrt, diesen gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben.

II.

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich als im Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger und in "den weiteren sich aus dem Zusammenhang dieser Beschwerde ergebenden Rechten" verletzt und führt dazu im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid "implizit" ihre Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung über den von ihm bei der Erstbehörde gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgelehnt. Da er begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 47 Abs. 3 Z. 1 FrG sei, hätte ihm die belangte Behörde die Niederlassungsbewilligung erteilen müssen.

2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid auf.

Nach ständiger hg. Rechtssprechung kann nur derjenige, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, und somit nur derjenige, in dessen Rechte der Bescheid einer Verwaltungsbehörde eingreift, eine Verletzung durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben (vgl. etwa die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, zu § 34 Abs. 1 VwGG, auf S. 412 ff zitierte Judikatur). Nur der Spruch, nicht jedoch auch die Begründung eines Bescheides kann in Rechtskraft erwachsen, weshalb eine vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare Rechtsverletzung immer nur durch den rechtskräftigen Spruch, nicht jedoch durch den Inhalt der nicht der Rechtskraft fähigen Begründung eintreten kann (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 59 AVG E 23 und § 68 AVG E 52 zitierte hg. Rechtsprechung).

Da im Spruch des vorliegend angefochtenen Bescheides lediglich dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers Folge gegeben, darüber hinaus jedoch weder eine negative Zuständigkeitsentscheidung noch eine abweisliche Entscheidung über den Niederlassungsbewilligungsantrag getroffen wurde, kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in den von ihm geltend gemachten Rechten verletzt sein.

3. Demzufolge fehlt dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Beschwerdeführung, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 10. September 2003

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180072.X00

Im RIS seit

12.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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