Norm
ABGB §540Rechtssatz
Wurde jemand strafgerichtlich wegen eines nicht nach § 540 ABGB tatbestandsmäßigen Verhaltens verurteilt ( und zwar wegen Fälschung eines Testamentes nach § 223 StGB ), muß ihm dennoch das Recht zugebilligt werden, darzutun, daß eine Erbunwürdigkeit im Sinne des § 542 ABGB nicht gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012265Dokumentnummer
JJR_19840515_OGH0002_0050OB00616_8300000_001