Norm
ABGB §484Rechtssatz
Kommt der Fläche eines ehemaligen Grenzgrabens nicht bloß die Funktion einer wechselseitigen "Abscheidung" sondern vor allem eine - dem Nutzen der beiderseits anliegenden Gründe dienende - Sammlung und Ableitung der Niederschlagswässer zu, so ist in der diesbezüglichen jahrzehntelangen Verwendung eine (schlüssige) Widmung des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grenzstreifens zur Sammlung und Ableitung der Niederschlagswässer durch die Grundeigentümer zu erblicken, die die Anwendung der sachenrechtlichen Regelung über die Grunddienstbarkeiten bedingt. Bei Vornahme von Veränderungen durch einen Grundeigentümer hat dieser einen nach § 491 ABGB zu ziehenden Rahmen nicht zu überschreiten, sich innerhalb der durch die im Sinne des § 484 ABGB gezogenen Grenzen zu halten, und auch die gleichartigen Interessen anderer Grundeigentümer zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011800Dokumentnummer
JJR_19840517_OGH0002_0060OB00542_8300000_001