Norm
ABGB §854Rechtssatz
Eine natürliche Vertiefung längs der Linie, an der zwei Nachbargründe aneinanderstoßen, ist, wenn sie zum Abfluß der Niederschlagwässer beiderseits aufrechterhalten wird, ebenso wie eine zum selben Zweck entlang der Grenzlinie künstlich errichtete Vertiefung eine Grenzeinrichtung, auf die die gesetzliche Vermutung des § 854 ABGB Anwendung findet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013893Dokumentnummer
JJR_19840517_OGH0002_0060OB00542_8300000_002