Norm
ABGB §771Rechtssatz
So lange ein Enterbungsgrund nicht mittels rasch aufnehmbarer Beweismittel wie im Bescheinigungsverfahren nach der Exekutionsordnung bescheinigt werden kann, darf dem Enterbten das Antragsrecht nach § 812 ABGB nicht vorweg abgesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012854Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013