RS OGH 1984/5/21 Ds12/83

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Veröffentlicht am 21.05.1984
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Norm

RDG §57 Abs3
StPO §72 Abs2

Rechtssatz

Nach seiner Befangenheitsanzeige muß ein Richter selbst eine im Ermessensrahmen zulässige Verfügung (Gewährung von Akteneinsicht) dann unterlassen, wenn sie in der Öffentlichkeit aus stichhältigen, besonderen Gründen den Eindruck der Parteilichkeit der Justiz erwecken könnte.

Entscheidungstexte

  • Ds 12/83
    Entscheidungstext OGH 21.05.1984 Ds 12/83
    Veröff: SSt 55/32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0072527

Dokumentnummer

JJR_19840521_OGH0002_0000DS00012_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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