Norm
RDG §57 Abs3Rechtssatz
Nach seiner Befangenheitsanzeige muß ein Richter selbst eine im Ermessensrahmen zulässige Verfügung (Gewährung von Akteneinsicht) dann unterlassen, wenn sie in der Öffentlichkeit aus stichhältigen, besonderen Gründen den Eindruck der Parteilichkeit der Justiz erwecken könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0072527Dokumentnummer
JJR_19840521_OGH0002_0000DS00012_8300000_002