Norm
ZPO §390Rechtssatz
Unter erkennendem Gericht ist jenes zu verstehen, welches durch seinen ausgeübten Entscheidungswillen das Urteil gefällt hat. Maßgebend für die Beurteilung seiner vorschriftsmäßigen Besetzung ist somit der Zeitpunkt der Urteilsfällung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040733Dokumentnummer
JJR_19840522_OGH0002_0020OB00063_8300000_001