RS OGH 1984/5/22 4Ob62/84

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Veröffentlicht am 22.05.1984
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Norm

HbG §7 Abs4
MRG §17

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 17 MRG gelten mangels abweichender Vereinbarung für die Berechnung des Anteiles eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten des Hauses und daher nur für das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter, nicht aber für das Hausbesorgerdienstverhältnis. Sie sind daher für die Berechnung des dem Hausbesorger gebührenden Entgelts ohne rechtliche Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 62/84
    Entscheidungstext OGH 22.05.1984 4 Ob 62/84
    Veröff: ImmZ 1984,395

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063022

Dokumentnummer

JJR_19840522_OGH0002_0040OB00062_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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