Norm
BAO §9Rechtssatz
Kommt auf Grund eines Finanzstrafverfahrens wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens ein in den §§ 80 ff BAO bezeichneter Vertreter als Täter, Mitschuldiger oder Teilnehmer in Betracht, dann haftet dieser für die verkürzten Abgaben nicht subsidiär nach § 9 BAO, sondern nach der für vorsätzliche Finanzvergehen geltenden Spezialbestimmung des § 11 BAO als Gesamtschuldner.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053181Dokumentnummer
JJR_19840522_OGH0002_0090OS00051_8400000_001