RS OGH 1984/5/22 2Ob63/83, 2Ob618/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1984
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Norm

ZPO §414
ZPO §415
ZPO §416
ZPO §477 Abs1 Z2 D2a

Rechtssatz

Die Urteilsfällung erfolgt bei der Senatsgerichtsbarkeit durch den in der - der Beratung des möglichen Urteilsinhaltes folgenden - Abstimmung gelegenen Willensentschluß der Mitglieder des Senates, beim Einzelrichter durch dessen Willensentschluß. Da der Zeitpunkt, wann der Einzelrichter diesen Willensakt der Urteilsfällung gesetzt hat, anders nichts objektivierbar ist, kann nur maßgebend sein, mit welchem Datum er die Urteilsurschrift versehen hat. Die Abgabe der Urschrift des gefällten und schriftlich verfaßten Urteiles an die Geschäftsabteilung steht mit der Fällung der Entscheidung als dem Erkenntnisvorgang im eigentlichen Sinn nicht mehr in Zusammenhang.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041529

Dokumentnummer

JJR_19840522_OGH0002_0020OB00063_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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