Norm
EO §68Rechtssatz
Mitgewahrsame liegt vor, wenn der Verpflichtete Hauptmieter der Wohnung ist, in der die Pfändung vorgenommen wurde, sein Namensschild angebracht ist, er die Wohnungsschlüssel besitzt und die Wohnung bei aufrechter Ehe nur wegen ehelicher Auseinandersetzungen nicht betritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002108Dokumentnummer
JJR_19840523_OGH0002_0030OB00056_8400000_005