RS OGH 1984/5/23 3Ob56/84

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Veröffentlicht am 23.05.1984
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Norm

EO §68

Rechtssatz

Mitgewahrsame liegt vor, wenn der Verpflichtete Hauptmieter der Wohnung ist, in der die Pfändung vorgenommen wurde, sein Namensschild angebracht ist, er die Wohnungsschlüssel besitzt und die Wohnung bei aufrechter Ehe nur wegen ehelicher Auseinandersetzungen nicht betritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002108

Dokumentnummer

JJR_19840523_OGH0002_0030OB00056_8400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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