Norm
ABGB §542Rechtssatz
Der Regelung des § 542 ABGB liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der sich schwerer Verfehlungen gegen (die Person oder) den Willen des Erblassers schuldig gemacht hat, aus dem Nachlass nichts erhalten soll. Sanktioniert ist jede Handlung oder Unterlassung, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. Stets ist aber vorsätzliches Handeln erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012273Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021