Norm
AnfO §6Rechtssatz
Wenn gemäß § 6 AnfO die Anfechtung einer Handlung selbst dadurch nicht ausgeschlossen ist, daß schon Exekutionstitel erworben oder Exekution bewirkt worden ist, wenn also schon die Erfüllung gerichtlich festgestellter Rechte anfechtbar ist, so muß dies umso mehr für die Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0050278Dokumentnummer
JJR_19840523_OGH0002_0030OB00507_8400000_001