§ 9 Abs 4 AHG ist sinngemäß auf Verfahren, die dem Amtshaftungsprozess vorausgehen und die Voraussetzung für die Einbringung der Amtshaftungsklage bilden, anzuwenden.
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die laufende Befassung des OLG erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Rechtsmittelgerichtes gemäß § 9 Abs 4 AHG. (T3)
Beisatz: Unzweifelhaft stellt das einer Amtshaftungsklage vorangehende Verfahren auf abhandlungsbehördliche Genehmigung dieser Klage ein solches Verfahren dar. (T6)
Beisatz: Hier: Begehren der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich, die aus behauptetem Fehlverhalten des Konkursrichters und des im Konkursverfahren und des im Konkursverfahren tätig gewordenen Rechtsmittelsenats des Oberlandesgerichts abgeleitet werden, gemäß § 119 Abs 5 KO; Anwendbarkeit des § 9 Abs 4 AHG (nur bezüglich des Ausscheidungsantrags, nicht jedoch für das gesamte Konkursverfahren) bejaht. (T7)