Norm
ZPO §391 Abs3 CRechtssatz
Eine Aufrechnungseinrede ist mit Beschluß zurückzuweisen, wenn ihrer Berücksichtigung verfahrensrechtliche Gründe entgegenstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040873Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010