Norm
EO §379 Abs3 Z1 E1Rechtssatz
Befinden sich die nach § 379 Abs 3 Z 1 EO zu verwahrenden Sachen nicht in der Gewahrsame eines Dritten, dann kommt es für die Vollziehbarkeit der einstweiligen Verfügung darauf an, ob der Dritte zur Herausgabe bereit ist. Ist der Dritte nicht herausgabebereit, dann kann eine solche einstweilige Verfügung nicht weitervollzogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005485Dokumentnummer
JJR_19840523_OGH0002_0030OB00056_8400000_007