Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1.) des Diplom-Brauingenieurs M und 2.) der Wassergenossenschaft G, vertreten durch ihren Obmann Diplom-Brauingenieur M, beide in E, beide vertreten durch Dr. Florian Lackner, Dr. Gerhard Holzinger und Dr. Monika Holzinger, Rechtsanwälte in 5280 Braunau/Inn, Stadtplatz 36, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. September 2002, Zl. WA-100079/57-2002- Pan/Ne, betreffend wasserrechtliches Überprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde E, ), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 30. Mai 1989 wurde der mitbeteiligten Partei auf Grund der Bestimmungen der §§ 9, 11 bis 13, 14, 21, 30, 32, 33, 50, 72, 99, 105, 111 und 112 WRG 1959 (unter anderem) unter Spruchpunkt I.b. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung zusätzlicher Ortskanäle in den Ortschaftsbereichen E und G und unter Spruchpunkt I.c. die wasserrechtliche Bewilligung unter Bedachtnahme auf das für den zulässigen Umfang der genehmigten Ableitungen im Nachfolgenden bestimmte Maß der Wasserbenutzung auch zum Betrieb dieser Anlagen, jeweils unter näher bezeichneten Nebenbestimmungen, erteilt. Die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erfolgte nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibungen.
Als Auflage 51 wurde angeordnet, dass im Bereich der Trennkanalisation bei der Herstellung von Hausanschlüssen auf eine strikte Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser zu achten sei. In diesem Zusammenhang sei dafür Sorge zu tragen, dass über die Regenwasserkanalisation nur weitgehend unverschmutzte Niederschlagswässer in den Eckerbach abgeleitet werden.
Aus den diesem Bescheid zu Grunde liegenden Plänen, insbesondere aus dem "Lageplan G", Beilage 4, betreffend den Projektsabschnitt G, ist ersichtlich, dass der geplante Regenwasserkanalstrang R1.G - ausschnittsweise im hier interessierenden Bereich - vom Schacht R 3 in nördlicher Richtung entlang der L-Straße (B 156; Parzellennummer 1384, KG G) bis zum Schacht R 1a verläuft und dort in ein in diesem Plan als "Eckerbach" bezeichnetes Vorflutgerinne mündet. Diesem Gerinne wird auf dem Plan die Parzellennummer 1286, KG G, zugeordnet; von der Einleitungsstelle des Regenkanalstranges R1.G verläuft das im Plan als "Eckerbach" bezeichnete Gerinne in weiterer Folge in nordwestlicher Richtung.
In dem dem Projekt zu Grunde liegenden technischen Bericht ist dieser Teil der Regenwasserkanalisation und die Regenwassereinleitung in den Eckerbach an mehreren Stellen erwähnt. So heißt es dort, dass im Bereich G ein äußerst schwacher Vorfluter, der Eckerbach, vorhanden sei, der überdies ca. 800 m nach dem Ort in einem Wald versickere. Da die Abwässer aus dem Bereich G künstlich gehoben werden müssten, sei eine Entwässerung im Trennverfahren vorgesehen, wobei für die Regenwasserableitung teilweise die bereits vorhandenen Kanäle Verwendung fänden, jedoch die Regenwässer nur im unvermeidlichen Ausmaß in die Regenwasserkanäle übernommen würden. Unter der Überschrift "Wasserbilanz" findet sich weiter die Darstellung, dass die Ausleitungsmenge Regenwasser G in den Eckerbach unter Zugrundelegung eines Bemessungsregens maximal 230,9 l/s betrage. Auf Seite 18 des technischen Berichtes wird näher ausgeführt, dass für den Bereich G ein Trennsystem vorgesehen sei. Dabei sollten Regenwässer nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß übernommen werden, wobei die Regenwässer in den Eckerbach wie auch bisher ausgeleitet werden sollten. Der Schmutzwasserkanal des Stranges 1.G (S1.G) beginne beim Pumpwerk G 1 und führe von dort ausgehend an der L-Bundesstraße entlang bis zum Schacht 3. Bei Schacht 3 wende sich der Kanalstrang in südwestlicher Richtung und werde dabei in einen Ortschaftsweg geführt. Zwischen den Schächten 10 und 11 werde die O-Landesstraße unterquert, worauf der Kanalstrang bei Schacht 12 im Bereich eines Weges ende. Der dazugehörige Regenwasserkanal (R1.G) werde parallel zur beschriebenen Trasse des Schmutzwasserkanales geführt, führe jedoch am Pumpwerk vorbei, der L-Bundesstraße folgend zum Eckerbach.
Im technischen Bericht werden weiters die Vorflutverhältnisse und die Wasserführungsverhältnisse des Eckerbachs dargestellt. Im Abflussschema des technischen Berichts ist im Trennsystem G neuerlich die Ausleitungsmenge in den Eckerbach mit 230,9 l/s beziffert; auf Seite 48 des technischen Berichts wird der Regenkanalstrang R1.G mit allen technischen Daten (Streckenführung, Länge, Abflussbeiwert, Regenwasserabfluss, Querschnitt, Form, Größe und Leistung und Geschwindigkeit) beschrieben.
Auch in der Verhandlungsschrift zur mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 1989, auf die der Spruch des Bescheides vom 30. Mai 1989 verweist, wird die Einleitung der Regenwasserkanäle in den Eckerbach von den beigezogenen Sachverständigen an mehreren Stellen dargestellt bzw. beschrieben.
Der Erstbeschwerdeführer erhob in diesem Bewilligungsverfahren Einwendungen, die sich jedoch nicht auf den zuvor beschriebenen Regenwasserkanal R1.G bzw. dessen Einleitung in den Eckerbach bezogen. Die Zweitbeschwerdeführerin war diesem Verfahren nach der Aktenlage nicht beigezogen.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schriftsatz vom 11. November 1996 suchte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde um die wasserrechtliche Überprüfung der Anlage an und reichte ein umfangreiches Kollaudierungsoperat über das Kanalisationsprojekt ein. Nach dem technischen Bericht dieses Kollaudierungsoperates wurde der Regenwasserkanal R1.G im hier interessierenden Bereich projektsgemäß ausgeführt; im beigelegten Ausführungslageplan G, Beilage 3, sind die projektsgemäß ausgeführten Kanalstränge mit grüner Farbe eingezeichnet. Dazu zählt auch der Regenwasserkanal R1.G im Bereich des Schachtes R3 bis zum Schacht R1a.
Mit Kundmachung vom 23. Oktober 2001 wurde von der BH eine mündliche Überprüfungsverhandlung für den 6. November 2001 angesetzt. Zu dieser Verhandlung wurde der Erstbeschwerdeführer geladen.
In der Verhandlung wurde eine Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers protokolliert, wonach dieser als Obmann der Zweitbeschwerdeführerin Einspruch gegen eine wasserrechtliche Überprüfung der Regenwasserkanalisation G erhebe, da diese seiner Ansicht nach wasserrechtlich nicht genehmigt worden sei. Die Regenwasserkanalisation sei im Spruch des Bescheides - die Kanalisation E betreffend - nicht enthalten. Sie sei lediglich im Projekt und im Befund angeführt. Diesbezüglich habe auch eine Verhandlung stattgefunden, nachdem der Rechtsvertreter der Zweitbeschwerdeführerin die damals zuständige Behörde (die belangte Behörde) darauf hingewiesen habe. Diese sei aber nicht beendet worden, da eine Vereinbarung zwischen der mitbeteiligten Partei und der Zweitbeschwerdeführerin hiefür die Voraussetzung gewesen wäre.
Dieser Kollaudierungsverhandlung waren auch mehrere Amtssachverständige (für Wasserbau, Chemie und Gewässerbiologie) beigezogen, die im Wesentlichen eine dem Bewilligungsbescheid entsprechende Ausführung des Projekts (im hier relevanten Bereich) bestätigten. Zur Auflage 51. (Trennkanalisation) des Bewilligungsbescheids aus dem Jahr 1989 wurde ausgeführt, dass diese - soweit feststellbar - erfüllt worden sei.
Die BH stellte mit Spruchpunkt II des Bescheides vom 17. Dezember 2001 gemäß § 121 WRG 1959 fest, dass die ausgeführte Anlage mit der mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 30. Mai 1989 erteilten wasserrechtlichen Genehmigung (im hier interessierenden Bereich) übereinstimme.
Begründend wurde zu Spruchpunkt II. ausgeführt, dass bei dem anlässlich der mündlichen Verhandlung durchgeführten Lokalaugenschein durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen, die Amtssachverständige für Chemie und den Amtssachverständigen für Gewässerbiologie festgestellt worden sei, dass die Anlage entsprechend den Bedingungen und Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides errichtet worden sei und somit im Wesentlichen mit der erteilten Bewilligung übereinstimme.
Zur Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers sei festzustellen, dass die Regenwasserkanalisation G im technischen Bericht des genehmigten Projekts an mehreren Stellen beschrieben worden sei. Dementsprechend sei die wasserrechtliche Bewilligung auch unter der Bedingung erteilt worden, die Anlage projekts- bzw. befundgemäß zu errichten und zu betreiben (Auflage 4 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides). Nach Zitierung des § 59 Abs. 1 AVG legt die BH weiter dar, dass der Spruch des Bescheides vom 30. Mai 1989 unter anderem die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von Ortskanälen in G sowie die dafür erforderlichen Auflagepunkte und insbesondere auch einen Hinweis enthalte, dass diese Bewilligung nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung erteilt worden sei. Es sei sohin eindeutig klargelegt, dass Inhalt der wasserrechtlichen Bewilligung die im Projekt und im Befund der Verhandlungsschrift dargestellte Regenwasserkanalisation in der Ortschaft G sein sollte und dementsprechend auch die Ableitung von Regenwässern in den Eckerbach. Dem Einwand des Erstbeschwerdeführers sei sohin keine Folge zu geben und spruchgemäß ein positiver wasserrechtlicher Überprüfungsbescheid zu erlassen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer ("für sich und die Zweitbeschwerdeführerin in seiner Eigenschaft als deren Obmann") Berufung. Unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme in der mündlichen Überprüfungsverhandlung wird begründend ausgeführt, dass die tatsächlich zur Ausführung gelangte Regenwasserkanalisation wasserrechtlich nicht genehmigt sei. Es könne keine Rede davon sein, dass über die Regenwasserkanalisation in "deutlicher Fassung" im Bescheid vom 30. Mai 1989 abgesprochen worden wäre. Im Spruch des nunmehr bekämpften Bescheides (auch des Bescheides vom 30. Mai 1989) sei weder ausführlich noch in gedrängter Fassung die Regenwasserkanalisation G erwähnt. Sie scheine im Spruch des Bescheides der BH überhaupt nicht auf. Die Regenwasserkanalisation G sei äußerst kurz im technischen Bericht, der die technische Grundlage für die Wasserrechtsverhandlung gebildet habe, erwähnt und dann in der Verhandlungsschrift nur im Befund angeführt worden. Sonst sei von der Regenwasserkanalisation G weder in der Verhandlungsschrift noch im Bescheid, damit auch nicht in dessen Spruch, etwas erwähnt worden.
Der Spruch des Bewilligungsbescheides vom 30. Mai 1989 enthalte unter anderem die Bewilligung zur Errichtung von Ortskanälen in G sowie die dafür erforderlichen Auflagepunkte. Es werde jedoch in diesem Bescheid in keiner Weise die Regenentlastung bzw. die Regenwasserkanalisation G erwähnt. Es werde ferner nicht über die Mitbenützung der im privaten Eigentum stehenden Anlagen (Ableitung von Drainage- bzw. Oberflächenwässern) abgesprochen, die in nicht unbeträchtlicher Menge (230,9 l/s) anfielen. Es sei auch nicht über die Versickerung der Regenwässer auf Privatgrund und deren Menge abgesprochen worden. In keiner Weise werde auch über die Frage von Haftungen im Schadensfall bzw. Kosten der Errichtung oder der Mitbenützung abgesprochen.
Die Zweitbeschwerdeführerin, in deren Eigentum die Abwasseranlage betreffend die Ableitung der Drainagewässer stehe, verfüge über eine eigene wasserrechtliche Bewilligung, die jedoch auf der Basis der Versickerung dieser anfallenden Wässer auf einem Privatgrundstück des Ing. H. erteilt worden sei. Dies habe zur Folge, dass nunmehr auch jene Regen- und Oberflächenwässer, die von der Ortskanalisation über die Anlage der Zweitbeschwerdeführerin abgeleitet würden, der Versickerung auf dem Grundstück des Ing. H. zugeführt werden sollten. Dies sei aber weder mengen- noch qualitätsmäßig jemals in irgendeinem Bescheid wasserrechtlich bewilligt worden und sei auch niemals Gegenstand des von der Wasserrechtsbehörde bewilligten Ortskanalisationsprojektes gewesen. Tatsache sei jedoch, dass die Ableitung der Oberflächenwässer nunmehr de facto auf diese Weise erfolge, sodass davon auszugehen sei, dass die Ableitung konsenslos erfolge. Diese praktischen Auswirkungen seien weder wasserrechtlich bewilligt, noch würden sie dem Stand der Technik entsprechen. Es sei davon auszugehen, dass bei Regenfällen, gerade im Anfangsstadium, deutlich höhere Verschmutzungen zu erwarten seien, die sodann durch Versickerung auf den Grund des Ing. H. abgeleitet werden würden. Bei den zu erwartenden größeren anfallenden Mengen sei auch davon auszugehen, dass weitere Grundstücke davon betroffen seien, die anderen Eigentümern gehörten. Dies vor allem deshalb, weil durch die zusätzlich anfallenden Schwebstoffe die Versickerung negativ beeinflusst werde.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass der sowohl im Bescheid vom 30. Mai 1989 wie auch nunmehr erwähnte "Eckerbach" in der Natur nicht existiere. Einen Eckerbach gäbe es im gesamten Gemeindegebiet von E nicht. Ein Eckerbach sei lediglich im Gemeindegebiet von St. G bekannt, der aber mehrere Kilometer entfernt liege und daher niemals in den Projektsunterlagen gemeint sein könne. Hätte sich die BH anlässlich des Lokalaugenscheins auch über die Existenz dieses "Eckerbaches" informiert, hätte sie feststellen müssen, dass sie hier über ein Gerinne entschieden habe, welches in der Natur einfach nicht existent sei. Da im gegenständlichen Kollaudierungsbescheid Bewilligungen erteilt worden seien, die die gesamten Anlagen beträfen, werde davon ausgegangen, dass damit auch gemeint sein solle, dass die Ableitung der Regenwässer bewilligt werde. Diese Ableitung erfolge weder projekts- noch konsensgemäß.
Anlässlich dieses Berufungsvorbringens leitete die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren ein. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte einen Lokalaugenschein durch und erstattete mit Schriftsatz vom 21. Juni 2002 folgende Äußerung:
"Die ausgeführten Regenwasserkanalisationsanlagen im Bereich G entsprechen im Wesentlichen dem mit Bescheid vom 30. Mai 1989 genehmigten Projekt. Die beim Ortsaugenschein festgestellte Trassenführung des Regenwasserkanals von den Schächten R3 bis R1a entlang der L-Straße B 156 (Parzellen Nr. 1384, KG G) bis zur Einleitungsstelle in das do. Vorflutgerinne (Parzellen Nr. 1286, KG G) stimmt aus fachlicher Sicht mit den Projektsplänen überein."
Diese fachliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 1. August 2002 äußerten sich die Beschwerdeführer dazu dahingehend, dass es durchaus richtig sein möge, dass die ausgeführten Regenwasserkanalisationsanlagen im Bereich G dem durch Bescheid vom 30. Mai 1989 genehmigten Projekt entsprächen und die beim Ortsaugenschein festgestellte Trassenführung des Regenwasserkanals bis zur Einleitungsstelle in das dortige Vorflutgerinne aus fachlicher Sicht mit den Projektsplänen übereinstimme. Neben der Wiederholung ihres Berufungsvorbringens wiesen sie nochmals darauf hin, dass die Einleitung der Regenwässer projektsgemäß in die Anlagen der Zweitbeschwerdeführerin und über diese in der Folge in das Privatgrundstück des Ing. H. erfolgen solle und ein "Eckerbach" im gesamten Gemeindegebiet E nicht existiere.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beiden Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhalts der einschlägigen Vorschriften des WRG 1959 gab die belangte Behörde den Spruch des Bewilligungsbescheides vom 30. Mai 1989 und weiters die Ausführungen des technischen Berichts sowie den Befund der Verhandlungsschrift vom 8. Mai 1989 (Seite 4) wieder, wonach die projektsgemäße Ableitung von Regenwässern in den Eckerbach vorgesehen sei. Unter Hinweis auf den genehmigten Lageplan G, Beilage 4, vertrat sie die Ansicht, es sei mit dem Bewilligungsbescheid vom 30. Mai 1989 ein umfangreiches Projekt wasserrechtlich bewilligt worden; dabei sei es nicht unbedingt erforderlich gewesen, die Ableitungsmenge der hier in Rede stehenden Regenwasserkanalisation mit l/s festzulegen. Aus dem eingereichten Projekt und aus der Verhandlungsschrift seien die dieser Ableitung dienenden Anlagen der Regenwasserkanalisation deutlich entnehmbar. Betreffend die Festsetzung des eingeräumten Maßes der Wasserbenutzung werde unter Bezugnahme auf Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Seite 466, darauf hingewiesen, dass dies in der gebotenen detaillierten Weise gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die eingereichten Pläne und Beschreibungen erfolgen könne. Auch dürften (unter Verweisung auf das hg. Erkenntnis vom 10. März 1960, Zl. 2127/58) die Bestimmungen des § 111 Abs. 2 WRG 1959 nicht eng ausgelegt werden.
Wenn die Beschwerdeführer ausführten, dass im Bewilligungsbescheid nicht über die Mitbenützung der im privaten Eigentum stehenden Anlagen (Ableitung von Drainage- bzw. Oberflächenwässern) sowie über die Frage von Haftungen im Schadensfall bzw. Kosten der Errichtung oder der Mitbenützung abgesprochen worden sei, müsse diesbezüglich entgegnet werden, dass bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mit einer Beeinträchtigung fremder Rechte durch die gegenständliche Ableitung von Niederschlagswässern nicht gerechnet worden sei.
Im Zuge der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung sei alleiniger Verhandlungsgegenstand, ob die errichteten Anlagen der wasserrechtlichen Bewilligung entsprächen. Auf Seite 5 und 6 der Verhandlungsschrift (vom 6. November 2001) habe der Amtssachverständige die gegenüber dem eingereichten Projekt durchgeführten Abweichungen angeführt. Abweichungen im Bereich der gegenständlichen Regenwasserkanalisation seien jedoch nicht beschrieben worden. Auch führe der Amtssachverständige im Zuge des Berufungsverfahrens nochmals aus, dass die Regenwasserkanalisation mit dem genehmigten Projekt im Wesentlichen übereinstimme.
Im Berufungsschreiben werde weiters vorgebracht, dass ein "Eckerbach" im gegenständlichen Bereich in der Natur nicht existiere, sondern ein Eckerbach im Gemeindegebiet von St. G bekannt sei, der aber mehrere Kilometer entfernt liege und daher niemals in den Projektsunterlagen gemeint sein könnte. Diesbezüglich werde ausgeführt, dass relevant sei, ob die Anlagen entsprechend den klausulierten Projektsunterlagen (Lagepläne) errichtet worden seien. Eine eventuelle falsche Bezeichnung würde daher nicht schaden.
Weiters werde (unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 86/07/0263) darauf hingewiesen, dass dann, wenn das Maß der Wasserbenutzung nicht bestimmt worden sei, anlässlich der Änderung dieses Rechtes "im bestehenden Berechtigungsumfang" das Maß der Wasserbenutzung nicht konstitutiv festzulegen, sondern auf Grund der ursprünglichen Bewilligung gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 festzulegen sei. Daher führe eine mangelnde deutliche Festlegung dieses Maßes der Wasserbenutzung im Spruch eines Bescheides nicht dazu, dass ein Wasserbenutzungsrecht gar nicht entstehe. Wenn Zweifel bestünden, so enthalte § 13 Abs. 2 WRG 1959 diesbezüglich eine Auslegungsregel für einen Feststellungsbescheid.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen.
Unter dem Titel der Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, im Bescheid vom 30. Mai 1989 sei in keiner Weise die Regenentlastung bzw. Regenwasserkanalisation G erwähnt worden. Es sei ferner weder über die Mitbenutzung der im privaten Eigentum stehenden Anlagen (Ableitung von Drainage- bzw. Oberflächenwässern) noch über die Versickerung der Regenwässer auf Privatgrund, deren Menge und auch nicht über die Haftungen im Schadensfall bzw. die Kosten der Errichtung oder Mitbenützung abgesprochen worden.
In der Verhandlungsschrift vom 8. Mai 1989 sei lediglich auf Seite 4 die Rede davon, dass die Niederschlagswässer teilweise in bestehenden Rohr- und Grabensystemen "sowie in neu zu errichtenden Regenwasserkanälen zum Eckerbach abgeleitet werden". Nach der Bestimmung des § 103 WRG 1959 wäre jedenfalls eine genauere Bezeichnung erforderlich gewesen, zumal eben ein "Eckerbach" im Gebiet von G bzw. überhaupt im Gemeindegebiet von E nicht existiere. Die belangte Behörde habe sich mit dieser Frage überhaupt nicht auseinander gesetzt, obwohl von Seiten der Beschwerdeführer stets auf diesen Umstand hingewiesen worden sei. Wenn ein Eckerbach im Gemeindegebiet E aber nicht existiere, sei es auch denkunmöglich, in einen solchen Regenabwasser einzuleiten.
Nach § 111 WRG 1959 wäre eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (auch Leitungen und Ableitungen) erforderlich gewesen. Im Verhandlungsprotokoll vom 8. Mai 1989 werde im Befund auf Seite 4 diesbezüglich ebenso eine lediglich oberflächliche Beschreibung vorgenommen wie letztlich im Bescheid vom 30. Mai 1989.
Insbesondere wäre auch eine Konkretisierung der Abwassermengen erforderlich gewesen. Völlig unverständlich sei die Formulierung im Bescheid der belangten Behörde, wonach mit Beeinträchtigungen fremder Rechte "nicht gerechnet wurde." Wenn schon mit der Beeinträchtigung fremder Rechte nicht gerechnet worden sei, so hätte zumindest damit gerechnet werden müssen, dass die Zweitbeschwerdeführerin von der Einleitung betroffen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin als solche sei aber als Partei praktisch übergangen worden, was noch näher auszuführen sein werde.
Es spreche auch dagegen, dass mit der Beeinträchtigung fremder Rechte nicht gerechnet worden sei, dass nach der im Akt befindlichen "Äußerung" des Sachbearbeiters Ing. W. vom 9. März 1993 davon ausgegangen worden sei, dass der Eckerbach versickere. Wenn aber ein Gerinne versickere, sei doch automatisch davon auszugehen, dass dies auf fremdem Grund geschehen müsse.
Insbesondere was die Frage der Versickerung anlange, so finde diese (nachdem das Gerinne mehrere fremde Grundstücke durchlaufen habe) in einem Waldstück des Ing. H. statt. Nunmehr sei damit zu rechnen, dass eine erhebliche Mehrmenge an Regenwasser anfalle (gerade aus diesem Grund wäre eine mengenmäßige Konkretisierung im Bescheid erforderlich gewesen). Dadurch würden sich natürlich auch die Versickerungsverhältnisse ändern, insbesondere sei damit zu rechnen, dass die Versickerung dann weiter gerinneabwärts auf anderen Grundstücken stattfinde. Mit all diesen Fragen habe sich weder die Erstbehörde (Bewilligungsbescheid vom 30. Mai 1989), noch die nunmehr belangte Behörde auseinander gesetzt.
Die Zweitbeschwerdeführerin, in deren Eigentum die Abwasseranlage betreffend die Ableitung der Drainagewässer stehe, verfüge über eine eigene wasserrechtliche Bewilligung, die jedoch auf der Basis der Versickerung dieser anfallenden Wässer auf einem Privatgrundstück des Ing. H. erteilt worden sei. Dies habe zur Folge, dass nunmehr auch jene Regen- und Oberflächenwässer, die von der Ortskanalisation über die Anlage der Zweitbeschwerdeführerin abgeleitet würden, der Versickerung auf dem Grundstück des Ing. H. zugeführt würden. Wie bereits dargelegt, sei dies weder mengen- noch qualitätsmäßig jemals in irgend einem Bescheid wasserrechtlich bewilligt worden. Dies sei auch niemals Gegenstand des von der Wasserrechtsbehörde bewilligten Ortskanalisationsprojekts gewesen. Tatsache sei jedoch, dass die Ableitung der Oberflächenwässer nunmehr de facto auf diese Weise erfolge, sodass davon auszugehen sei, dass die Ableitung konsenslos erfolge, weil die wasserrechtliche Bewilligung der Zweitbeschwerdeführerin, die mengenmäßig beschränkt sei, nicht ausreiche, um zusätzliche Abwassermengen aufzunehmen.
Unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführer in den gegenständlichen Verfahren (insbesondere auch im nunmehrigen Überprüfungsverfahren) als Parteien praktisch übergangen worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin sei niemals zu einer Verhandlung geladen und es sei ihr auch nie ein Bescheid zugestellt worden. Die Zustellung sei zwar an den Erstbeschwerdeführer erfolgt, dies jedoch in seiner Eigenschaft als Grundanrainer und nicht als Obmann der Zweitbeschwerdeführerin. In seiner Eigenschaft als Grundanrainer habe sich der Erstbeschwerdeführer im Bewilligungsverfahren im Jahr 1989 lediglich für seine als Grundeigentümer allenfalls betroffenen Belange interessiert, das Projekt aber weiter nicht eingesehen. Aus diesem Grund habe der Erstbeschwerdeführer damals auch nicht erkannt, dass eine Einleitung der Abwässer in die Anlage der Zweitbeschwerdeführerin beabsichtigt gewesen sei.
Ferner sei darauf hinzuweisen, dass es unrichtig sei, dass die betroffenen Grundeigentümer zur Bewilligungsverhandlung nachweislich geladen worden seien. Weder zur Bewilligungsverhandlung noch zu einem späteren Zeitpunkt seien die Eigentümer der Grundstücke Nr. 1271, 1272 und 1290, KG G, erwähnt worden. Lediglich einer der betroffenen Grundeigentümer, nämlich jener des Grundstücks Nr. 1272, sei geladen worden, obwohl auch die weiteren oben aufgezählten Grundstücke von der Anlage der Zweitbeschwerdeführerin betroffen seien, da über diese Grundstücke der von der Zweitbeschwerdeführerin errichtete Graben verlaufe; dies von der Bundesstraße B 156 bis zu dem mehrfach erwähnten "Durchbruch" im Bereich des Grundstücks Nr. 1272. Der Graben verlaufe über die Grundstücke Nr. 1286, 1284 und 1290. Der Graben stehe im Eigentum dieser Grundstückseigner und sei lediglich von der Zweitbeschwerdeführerin mit deren Zustimmung errichtet worden. Die Zweitbeschwerdeführerin erhalte diesen Graben auch weiterhin. Nach dem Durchbruch durch den so genannten äußersten "Würm-Endmoränenwall", der ebenfalls von der Genossenschaft künstlich errichtet worden sei, seien weiters die Grundstücke Nr. 102/2, 514/5, 516, 439 und nach der Kreuzung mit der S-Bezirksstraße das Grundstück Nr. 438 und letztlich die Grundstücke des Ing. H. betroffen gewesen. Von diesen Grundeigentümern sei offensichtlich niemand geladen worden, was auch die Behörde im angeführten Bescheid offenbar einräume. Eine eigene Ladung der Zweitbeschwerdeführerin sei ebenfalls nicht erfolgt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 109/2001 anzuwenden. § 121 Abs. 1 WRG 1959 lautet in dieser Fassung:
"§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1)."
Die Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens können im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren geltend machen, dass die ausgeführte Anlage mit der bewilligten in einer ihre Rechte berührenden Weise nicht übereinstimme. Werden im Überprüfungsbescheid Abweichungen nachträglich genehmigt, so können die Parteien dies mit der Behauptung bekämpfen, dadurch würde in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen. Wasserrechtlich geschützte Rechte sind nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.
Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind ebenso unzulässig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1997, Slg. N.F. 14.692/A, und die dort angeführte Vorjudikatur) wie (nachträgliche) Entschädigungsforderungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, 91/07/0041). Nur in dem durch den Umfang ihrer Parteistellung und den Zweck des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens eingeschränkten Rahmen können die beschwerdeführenden Parteien den angefochtenen Bescheid bekämpfen.
Die Beschwerde baut in ihren Grundzügen darauf auf, dass der Spruch des Bewilligungsbescheides aus dem Jahr 1989 derart unbestimmt sei, dass man aus ihm weder eine Genehmigung für die Regenwasserkanalisation überhaupt noch eine Regenwassereinleitung über dieselbe in den "Eckerbach" herauslesen könne. Diese Anlagen seien nicht genehmigt und stellten daher nunmehr eine "Abweichung" iSd § 121 WRG 1959 dar, die den Rechten der Beschwerdeführer nachteilig sei.
Insoweit sich diese Einwendung direkt gegen den Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1989 richtet, handelt es sich aber - wie oben dargestellt - um eine im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren unzulässige Einwendung. Dieser Einwendung kann aber auch ein inhaltlicher Bezug zum Kollaudierungsverfahren insofern entnommen werden, als die Beschwerdeführer damit geltend machen, der Gegenstand des Überprüfungsverfahrens selbst sei inhaltlich nicht ausreichend bestimmt, dem Überprüfungsverfahren fehle eine tragfähige Grundlage, weshalb ein positiver Kollaudierungsbescheid rechtswidrig wäre.
Auch dieser Aspekt der genannten Einwendung führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist der Spruch des Bewilligungsbescheides bezüglich der Regenentlastung bzw. Regenwasserkanalisation im Bereich G nämlich auch ausreichend bestimmt.
Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (vgl das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, Zl. 96/07/0086, und vom 27. Juni 2000, Zl. 2000/11/0035, mwN).
Es ist daher für das Verständnis des Bescheidinhalts geboten, auf die im Spruch des Bewilligungsbescheides bezogenen Unterlagen und Beschreibungen zurückzugreifen, um ein abschließendes Bild über den Umfang der erteilten Genehmigung zu erlangen. Der so herausgearbeitete Genehmigungsumfang bildet auch gleichzeitig den Maßstab der Beurteilung des tatsächlich ausgeführten Projekts und steckt damit den Gegenstand des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens ab.
Konkret ist dem Spruch zu entnehmen, dass im Jahr 1989 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Regenwasserkanalisation im Projektsabschnitt G nach Maßgabe der vorgelegenen Projektsunterlagen rechtskräftig erteilt wurde. Aus den Projektsunterlagen, insbesondere den oben wiedergegebenen Beschreibungen im technischen Bericht und den Plänen des Einreichprojekts lässt sich konkret und eindeutig Lage und Verlauf des - hier relevanten - Regenwasserkanalstranges R1.G entnehmen; ebenso lässt sich entnehmen, dass dieser Strang in den "Eckerbach" projektsgemäß eingeleitet werden soll. Dem "Eckerbach" ist im Lageplan G, Beilage 4 des Projekts die Parzellennummer 1286, KG G, zugeordnet, was eine klare Bezeichnung und damit eine ausreichende Bestimmung des Vorfluters ergibt. Auch eine namentliche Fehlbezeichnung des Vorflutgerinnes würde daher nicht schaden, weil keine Zweifel darüber walten können, welches Gerinne konkret gemeint ist. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer solche Zweifel hegten, beziehen sie doch selbst ihr Vorbringen auf dieses konkrete Gerinne, in welches der Regenwasserkanal R1.G entwässert.
Aus den Bestandteil des Bescheidspruches bildenden Projektsunterlagen geht zudem auch das maximale Maß der Regenwassereinleitung in dieses Gerinne hervor; es wird an mehreren Stellen mit 230 l/s beziffert. Auflage 51. des Bewilligungsbescheides schreibt schließlich in qualitativer Hinsicht vor, dass im Zusammenhang mit der Trennkanalisation dafür Sorge zu tragen sei, dass über die Regenwasserkanalisation nur weitgehend unverschmutzte Niederschlagswässer in den Eckerbach abgeleitet werden.
Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren wurde nun auf sachverständiger Grundlage festgestellt, dass die verfahrensgegenständliche Anlage im fraglichen Bereich dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt wurde, was die Beschwerdeführer in ihrer schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 1. August 2002 auch zugestehen. Insbesondere brachten die Beschwerdeführer nicht vor, dass eine Überschreitung der dem Bewilligungsbescheid zu Grunde gelegenen maximalen Ausleitungsmenge in den Eckerbach vorliege. Es ist daher davon auszugehen, dass eine wesentliche Abweichung von der Bewilligung aus dem Jahr 1989 nicht gegeben ist.
Für das Schicksal der vorliegenden Beschwerden ergibt sich daher Folgendes:
1) Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:
Die Zweitbeschwerdeführerin behauptet, ein wasserrechtlich geschütztes Wasserbenützungsrecht zur Einleitung von Drainagewässern in den Eckerbach innezuhaben, das durch das gegenständliche Projekt beeinträchtigt würde. Dieses Recht ist in den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten nicht dokumentiert, eine solche Bewilligung wurde von der Zweitbeschwerdeführerin im Kollaudierungsverfahren auch nicht vorgelegt. Selbst wenn der Beschwerdeführerin ein solches Recht nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 zustünde, wäre ihrer Beschwerde aber kein Erfolg beschieden.
Steht der Zweitbeschwerdeführerin ein solches Recht zu, ist sie jedenfalls als Partei des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens anzusehen, weil nach dem Sachverhalt, dem sich die befassten Behörden gegenübersahen, eine potenzielle Beeinträchtigung dieses Rechts im Falle einer Abweichung des ausgeführten Projekts vom bewilligten nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, sondern erst im Verfahren zu klären war, ob eine Abweichung vorliegt und falls ja, ob sie diesem Recht nachteilig sein könnte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1991, Zl. 87/07/0128). Die Zweitbeschwerdeführerin wurde dem Kollaudierungsverfahren - wenn auch ohne nähere Begründung des rechtlichen Hintergrundes ihrer Parteistellung - auch als Partei zugezogen.
Soweit sich die Beschwerde aber auf die Argumentation zurückzieht, dass durch die Regenwassereinleitung in den "Eckerbach" - also projektsgemäß - ein (behauptetes) Wasserbenutzungsrecht der Zweitbeschwerdeführerin verletzt wird bzw. in diesem Zusammenhang Entschädigungsforderungen gestellt werden, so ist sie darauf zu verweisen, dass es ihr oblegen wäre, dieses wasserrechtlich geschützte subjektive Recht bzw. die Entschädigungsforderung im Bewilligungsverfahren einzuwenden, da sich diesbezügliche Einwendungen gegen das Projekt selbst richten und deshalb im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 ebenso wie (nachträgliche) Entschädigungsforderungen unzulässig sind.
Ein bestehendes Wasserbenützungsrecht kann zwar grundsätzlich - wie die Zweitbeschwerdeführerin es auch tat - auch im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren eingewendet werden, selbst wenn die Zweitbeschwerdeführerin im Bewilligungsverfahren als Partei übergangen worden sein sollte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0203, und vom 26. Juni 1996, Zl. 95/07/0229), aber nur in dem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen, nämlich nur insoweit, als mit der Ausführung des Projekts zum Nachteil dieses Wasserbenutzungsrechtes von der ursprünglichen Bewilligung abgewichen wurde. Dies ist aber - wie schon dargestellt und von der Zweitbeschwerdeführerin auch zugestanden - nicht der Fall (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/07/0072). Da im fraglichen Projektsabschnitt aber keine Abweichung von der ursprünglichen Bewilligung stattgefunden hat, konnte keine im Überprüfungsverfahren relevante Verletzung von Rechten der Zweitbeschwerdeführerin stattfinden.
Ergänzend sei bemerkt, dass die Zweitbeschwerdeführerin für den Fall, dass sie tatsächlich im Bewilligungsverfahren übergangen worden wäre, nach der damals in Kraft stehenden Rechtslage die nach § 107 Abs. 2 WRG 1959 eingetretene Wirkung der Rechtskrafterstreckung des Bewilligungsbescheides auf übergangene Parteien gegen sich gelten lassen muss.
Noch weniger kann das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach durch das rechtskräftig genehmigte Kanalisationsprojekt der mitbeteiligten Partei Rechte des Ing. H. bzw. anderer in der Beschwerde angeführter Grundstückseigentümer im Nahebereich der Anlage beeinträchtigt würden, der Beschwerde zum Erfolg verhelfen. Mit diesen Einwendungen wird die Verletzung fremder und nicht eigener Rechte iSd § 12 Abs. 2 iVm § 121 Abs. 1 WRG 1959 geltend gemacht. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die Wahrnehmung von (möglicherweise bestehenden) subjektiven öffentlichen Interessen Dritter nicht die Parteistellung des Einschreiters (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 8 E 74 angeführte hg. Judikatur). Soweit sich das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin auch auf solche Belange erstreckt, wäre es von der belangten Behörde daher als unzulässig einzustufen und zurückzuweisen gewesen, da die Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglich kein Mitspracherecht im Verfahren hat.
Dass die Zweitbeschwerdeführerin hingegen im Überprüfungsverfahren übergangen wurde, trifft schon deshalb nicht zu, weil der Erstbeschwerdeführer ausdrücklich als Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin in der Überprüfungsverhandlung vom 6. November 2001 Einwendungen erhoben hat, über die der Bescheid der BH vom 17. Dezember 2001 absprach, (auch) die Zweitbeschwerdeführerin dagegen Berufung erhob und der angefochtene Bescheid schließlich auch ihr gegenüber erging.
2) Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
Soweit der Erstbeschwerdeführer nicht nur in seiner Eigenschaft als Obmann und damit als Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren aufgetreten ist, sondern auch "für sich", gilt im Ergebnis nichts anderes.
Die Verletzung eigener, ihm persönlich zustehender, wasserrechtlich relevanter subjektive Rechte des Erstbeschwerdeführers ist im Zusammenhang mit dem hier relevanten Überprüfungsabschnitt nicht ersichtlich. Aus diesem Grund verletzte der angefochtene Bescheid den Erstbeschwerdeführer nicht in seinen Rechten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 11. September 2003
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Wasserrecht Übergangene ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070141.X00Im RIS seit
03.10.2003