RS OGH 1984/5/23 3Ob56/84, 3Ob30/00h, 3Ob101/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1984
beobachten
merken

Norm

ZPO §477 Abs1 Z4 D4
EO §55
EO §68

Rechtssatz

Die Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Beteiligten vor der Beschlussfassung über die Beschwerde ist in der EO nicht angeordnet, sodass die Unterlassung einer solchen Einvernehmung die Entscheidung nicht im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig macht. Die Befugnis des § 55 EO wird aber zur Verpflichtung, wenn es um die Klärung auch von Amts wegen zu berücksichtigender Tatsachen geht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002099

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten