Norm
ZPO §477 Abs1 Z4 D4Rechtssatz
Die Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Beteiligten vor der Beschlussfassung über die Beschwerde ist in der EO nicht angeordnet, sodass die Unterlassung einer solchen Einvernehmung die Entscheidung nicht im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig macht. Die Befugnis des § 55 EO wird aber zur Verpflichtung, wenn es um die Klärung auch von Amts wegen zu berücksichtigender Tatsachen geht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002099Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009