Norm
IPRG §1Rechtssatz
Im IPRG gibt es für einen Anfechtungsanspruch keine ausdrückliche besondere Regelung. Die Ansicht von Bartsch-Pollak (3.Auflage Anmerkung 22 zu § 1 AnfO), es komme auf den Ort an, wo die Befriedigungsverletzung eingetreten ist, bzw bei der Anfechtung des Erwerbes einer Liegenschaft auf den Ort ihrer Lage ist auch für das geltende Recht am zwingendsten, weil sie dem Wesen des Anfechtungsanspruchs, der im wesentlichen eben darin besteht, eine bestimmte Exekution dulden zu müssen, am besten gerecht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0076601Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013