RS OGH 1984/5/23 3Ob507/84, 3Ob584/84, 6Ob540/88, 8Ob623/89, 2Ob265/00k, 2Ob196/04v, 3Ob1/10h, 3Ob14

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Veröffentlicht am 23.05.1984
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Norm

IPRG §1

Rechtssatz

Im IPRG gibt es für einen Anfechtungsanspruch keine ausdrückliche besondere Regelung. Die Ansicht von Bartsch-Pollak (3.Auflage Anmerkung 22 zu § 1 AnfO), es komme auf den Ort an, wo die Befriedigungsverletzung eingetreten ist, bzw bei der Anfechtung des Erwerbes einer Liegenschaft auf den Ort ihrer Lage ist auch für das geltende Recht am zwingendsten, weil sie dem Wesen des Anfechtungsanspruchs, der im wesentlichen eben darin besteht, eine bestimmte Exekution dulden zu müssen, am besten gerecht wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 507/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 507/84
    Veröff: JBl 1985,299 = ZfRV 1986,290 (Verschraegen, 272)
  • 3 Ob 584/84
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 3 Ob 584/84
    Beisatz: Hier: Belastungsverbot und Veräußerungsverbot angefochten. (T1) Veröff: SZ 58/34 = EvBl 1985/158 S 724 = IPRax 1986,244 (Schwind, 249)
  • 6 Ob 540/88
    Entscheidungstext OGH 11.12.1989 6 Ob 540/88
    Auch; Beisatz: Hier: Konkursrechtlichen Anfechtungsanspruch. (T2) Veröff: SZ 62/199
  • 8 Ob 623/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1990 8 Ob 623/89
  • 2 Ob 265/00k
    Entscheidungstext OGH 19.10.2000 2 Ob 265/00k
    Vgl auch; Beisatz: Anfechtungsansprüche im inländischen Konkurs sind nach österreichischem Recht zu beurteilen. (T3)
  • 2 Ob 196/04v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 2 Ob 196/04v
    Auch; Beisatz: Für das Entstehen eines Anfechtungsanspruches ist nach materiellem Recht entscheidend, dass eine Vermögensverschiebung zu Lasten des Gläubigers bewirkt wurde. Dieser materiellrechtlichen Wertung entspricht die kollisionsrechtliche Anknüpfung an der Wirkung der Rechtshandlung für den Gläubiger. Hier: Anfechtung eines Transfers des englischen Verkaufserlöses einer Liegenschaft auf das deutsche Konto der Beklagten, wodurch die relevante Verkürzung des Befriedigungsfonds in England eingetreten ist. Auch wenn die Anfechtung einer Rechtshandlung, bei der Vermögensverminderung und Vermögenszuwachs auseinander fallen, grundsätzlich nach dem Recht des Ortes zu beurteilen ist, an dem die Vermögensverminderung eingetreten ist, kann sich aus den Umständen des Einzelfalls eine (noch) stärkere Beziehung zur Rechtsordnung eines anderen Staates ergeben (anzuwendendes Recht mangels ausreichender Feststellungen nicht entschieden). (T4)
  • 3 Ob 1/10h
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 1/10h
    Auch; Veröff: SZ 2010/58
  • 3 Ob 147/12g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 147/12g
    Auch; Beisatz: Hier: Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0076601

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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