Norm
ABGB §1151 XRechtssatz
Die Verpflichtung zur Führung ärztlicher Aufzeichnungen ergibt sich nicht nur aus Vorschriften des öffentlichen Rechts bzw Standesrechts, sondern ist auch Bestandteil des zwischen dem Patienten und dem Arzt abgeschlossenen Behandlungsvertrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0038270Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017