Norm
ABGB §1168Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Vorinstanzen dem Unternehmer das von ihm begehrte und ihm nach der Entgeltordnung des konzessionierten Baugewerbes an sich zustehende Entgelt für die durch den Besteller verhinderte Arbeitsleistung ohne Zuhilfenahme des § 273 ZPO für die Ausmessung des zuzusprechenden Entgeltes zuerkannt haben, wenn der Besteller unterlassen hat, konkret zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder anderweitig erworben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021756Dokumentnummer
JJR_19840525_OGH0002_0060OB00604_8300000_001