Norm
LiegTeilG §28Rechtssatz
Als säumige Partei ist der Erwerber anzusehen, dessen Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder an ihren Teilen (Teilflächen, Trennstücke) nicht einverleibt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066378Dokumentnummer
JJR_19840529_OGH0002_0050OB00029_8400000_001