TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/11 2003/07/0080

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §32 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der H. GmbH in K, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller und Dr. Markus Orgler, Rechtsanwälte in Innsbruck, Anichstraße 29, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19. Mai 2003, Zl. U-13.555/18, betreffend einen abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. September 2002 war der beschwerdeführenden Partei gemäß § 32 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, aufgetragen worden, "sämtliche auf Gst.-Nr. 3592 und 3593, KG S, nach Maßgabe der beigeschlossenen Skizze - die einen Bestandteil dieses Bescheides bildet - abgelagerten Baurestmassen im Ausmaß von ca. 300 m3 (Betonabbruch - Schlüsselnummer 31427, Bauschutt-Schüsselnummer 31409, Eisenteile - Schlüsselnummer 35103, Asphaltbruch - Schlüsselnummer 54912)" bis zu einem bestimmten Termin von der Grundfläche zu entfernen und zu einer genehmigten Baurestmassenaufbereitungsanlage zu verbringen.

Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Beschwerde der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2003, 2002/07/0134, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren beauftragte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft K (BH), den Sachverhalt unter Zuziehung der beschwerdeführenden Partei und des Grundeigentümers vor Ort nochmals zu erheben und die Lage der Schüttung auf einem Orthophoto unter gleichzeitiger Wahrung des Parteiengehörs so genau wie möglich einzuzeichnen.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 berichtete die BH der belangten Behörde, die Durchführung des erteilten Auftrages sei nicht mehr möglich, weil bereits das Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden sei und die beschwerdeführende Partei mit den aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen begonnen habe. Im Aktenvorgang, der der belangten Behörde vorliege, sei eine von R, dem Vertreter der Grundeigentümerin, angefertigte Skizze enthalten, welche R erst nach Erlassung des Wiederherstellungsbescheides in erster Instanz der Behörde zur Kenntnis gebracht habe. Er habe die Fläche vermessen. Auf dieser Skizze seien die Manipulationen sehr gut abgegrenzt und belegten, dass beide Grundparzellen betroffen seien.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 2003 entschied die belangte Behörde neuerlich über die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen abfallwirtschaftlichen Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag und trug der beschwerdeführenden Partei gemäß § 32 Abs. 1 AWG 1990 auf, sämtliche auf den Grundstücken Nr. 3592 und 3593, GB S, abgelagerten und einplanierten Baurestmassen spätestens bis 15. Juni 2003 auszugraben, zu entfernen und zu einer genehmigten Baurestmassenaufbereitungsanlage zu verbringen.

In der Begründung heißt es nach der Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens, die beschwerdeführende Partei habe im Frühjahr 2002 auf den Grundstücken Nr. 3592 und 3593 Geländeveränderungen und Ablagerungen von nicht aufbereiteten Baurestmassen im Ausmaß von 300 m3 vorgenommen. Im Oktober 2002 seien Baurestmassen in einer Menge von 166 t entfernt und die restlichen ca. 284 t auf der genannten Fläche einplaniert worden. Dieser Sachverhalt ergebe sich aus den Erhebungen der Zollwache und der BH. Aus der Vermessungsskizze des R gehe weiters eindeutig hervor, dass sich die Ablagerung auf die beiden Grundparzellen Nr. 3592 und 3593 erstrecke. Die Gesamtkubatur von 300 m3 sei von der beschwerdeführenden Partei nie bestritten worden.

Im Erwägungsteil heißt es, aus der nunmehr vorliegenden Vermessungsskizze des R gehe hervor, dass sich die Ablagerung auf den Grundstücken Nr. 3592 und 3593 befinde. Der vom Verwaltungsgerichtshof aufgegriffene inhaltliche Widerspruch des Bescheides der BH vom 24. Juni 2003 und des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 11. September 2002 sei dadurch geklärt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, in der Begründung des angefochtenen Bescheides sei davon die Rede, dass die belangte Behörde die BH mit weiteren Ermittlungen beauftragt habe. Wann dieses fortgesetzte Ermittlungsverfahren stattgefunden habe, sei für die beschwerdeführende Partei nicht nachvollziehbar; sie sei jedenfalls nachweislich nie vom Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden. Die belangte Behörde habe offenbar weitere Aktenunterlagen eingeholt, insbesondere auch eine Vermessungsskizze des R. Diese sei der beschwerdeführenden Partei nie zur Kenntnis gebracht worden. Die belangte Behörde habe daher keine Klärung des Sachverhaltes herbeigeführt, auf welchen Grundparzellen und in welchem Ausmaß nunmehr tatsächlich Material zu entfernen sei. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 11. September 2002 (abfallwirtschaftsrechtlicher Auftrag) durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2003, 2002/07/0134, erfolgte, weil der Spruch dieses Bescheides in sich widersprüchlich war. Zum einen trug er die Entfernung von Baurestmassen auf den Grundstücken Nr. 3592 und 3593 auf, zum anderen verwies er hinsichtlich der Lagerung und des Ausmaßes des zu entfernenden Materials auf eine Skizze, die sich aber nur auf die Parzelle 3592 bezog.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 2003 hat die belangte Behörde diesen Widerspruch beseitigt. Der beschwerdeführenden Partei wird aufgetragen, sämtliche auf den Grundstücken Nr. 3592 und 3593 abgelagerten und einplanierten Baurestmassen auszugraben, zu entfernen und zu einer genehmigten Baurestmassenaufbereitungsanlage zu verbringen. Der den Widerspruch begründende Hinweis auf eine Skizze, die sich lediglich auf eine der beiden Parzellen bezieht, wurde entfernt. Davon, dass nicht geklärt sei, auf welchen Grundstücken Material zu entfernen sei, kann keine Rede sein; dies ergibt sich eindeutig aus dem angefochtenen Bescheid.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt, hat die beschwerdeführende Partei das Ausmaß des zu entfernenden Materials (ca. 300m3) im Verfahren nie bestritten. Das Beschwerdevorbringen, es sei nicht geklärt in welchem Umfang Material zu entfernen sei, ist daher unverständlich.

Der belangten Behörde ist allerdings ein Verfahrensmangel unterlaufen, weil sie der beschwerdeführenden Partei keine Gelegenheit gegeben hat, sich zu der aus der Skizze des R abzuleitenden Sachverhaltsannahme, dass die Ablagerungen sich sowohl auf Grundstück Nr. 3592 als auch auf Grundstück Nr. 3593 erstrecken, Stellung zu nehmen. Diese Verletzung von Verfahrensvorschriften führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die beschwerdeführende Partei nicht durch konkretes tatsächliches Vorbringen dargetan hat, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 616 angeführte Rechtsprechung). Die beschwerdeführende Partei beschränkt sich darauf, die Verletzung des Parteiengehörs zu rügen, ohne auch nur zu behaupten, dass die Annahme der belangten Behörde, die Ablagerungen seien auf den Grundstücken Nr. 3592 und 3593 erfolgt, unrichtig sei.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 11. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070080.X00

Im RIS seit

03.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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