RS OGH 1984/5/30 3Ob540/84, 8Ob99/09f, 14Os102/19k

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Veröffentlicht am 30.05.1984
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Norm

ABGB §983

Rechtssatz

Der zwischen dem Kreditinstitut und dem Kreditnehmer geschlossene Kontokorrentkreditvertrag ist ein vom Darlehensvertrag verschiedener Vertrag, durch den sich der Kreditgeber verpflichtete, dem Kreditnehmer auf dessen Verlangen (Abruf) Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen, und zwar derart, dass der Kreditnehmer Dispositionen zu Lasten seines Kontos vornehmen durfte, ohne dass dieses, wie dies der Girovertrag sonst vorsieht, Deckung aufweisen musste. Der Inhalt solcher Verträge wird regelmäßig eingehend schriftlich festgelegt; überdies greifen allgemeine Geschäftsbedingungen ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019431

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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