Norm
ABGB §983Rechtssatz
Der zwischen dem Kreditinstitut und dem Kreditnehmer geschlossene Kontokorrentkreditvertrag ist ein vom Darlehensvertrag verschiedener Vertrag, durch den sich der Kreditgeber verpflichtete, dem Kreditnehmer auf dessen Verlangen (Abruf) Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen, und zwar derart, dass der Kreditnehmer Dispositionen zu Lasten seines Kontos vornehmen durfte, ohne dass dieses, wie dies der Girovertrag sonst vorsieht, Deckung aufweisen musste. Der Inhalt solcher Verträge wird regelmäßig eingehend schriftlich festgelegt; überdies greifen allgemeine Geschäftsbedingungen ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019431Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.10.2019