RS OGH 1984/5/30 3Ob540/84, 7Ob154/13t, 7Ob106/14k

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Veröffentlicht am 30.05.1984
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Norm

ABGB §983

Rechtssatz

Der Kreditvertrag begründet im Regelfall ein auf gegenseitige Leistung, nämlich Zurverfügungstellen von Kredit gegen Vergütung (Zinsen und Provision), gerichtetes Dauerschuldverhältnis.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 540/84
    Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 540/84
    Veröff: NZ 1985,230
  • 7 Ob 154/13t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
    Beisatz: Ein Dauerschuldverhältnis kann auf unbestimmte oder bestimmte Zeit geschlossen werden. Zum befristeten Dauerschuldverhältnis wird vertreten, dass die Vertragsparteien bis zum vereinbarten Endtermin durch die Befristung auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichten, soferne eine Vereinbarung des Rechts zur vorzeitigen Kündigung nicht getroffen wird. (T1)
    Veröff: SZ 2013/93
  • 7 Ob 106/14k
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 106/14k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019211

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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