Norm
ABGB §983Rechtssatz
Der Kreditvertrag begründet im Regelfall ein auf gegenseitige Leistung, nämlich Zurverfügungstellen von Kredit gegen Vergütung (Zinsen und Provision), gerichtetes Dauerschuldverhältnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019211Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016