RS OGH 1984/5/30 3Ob28/84, 2Ob574/87

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Veröffentlicht am 30.05.1984
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Norm

ZPO §508 Abs3
ZPO §523

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß eine ausdrückliche Regelung bezüglich des Zurückweisungsrechtes des Berufungsgerichtes oder Rekursgerichtes in seiner Eigenschaft als Durchlaufinstanz und Vorlageinstanz hinsichtlich eines Rekurses oder Revisionsrekurses im Gesetz nicht enthalten ist, kann nicht geschlossen werden, daß im minder wichtigen Rekursverfahren der zweiten Instanz hier weniger Rechte zustehen sollen als im Revisionsverfahren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 28/84
    Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 28/84
  • 2 Ob 574/87
    Entscheidungstext OGH 26.05.1987 2 Ob 574/87
    Beisatz: Dies kann nunmehr weniger bezweifelt werden, als ein solches Zurückweisungsrecht des Berufungsgerichtes hinsichtlich Revisionen in der Neufassung des § 508 Abs 3 ZPO ausdrücklich verankert wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043671

Dokumentnummer

JJR_19840530_OGH0002_0030OB00028_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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