Norm
ZPO §508 Abs3Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß eine ausdrückliche Regelung bezüglich des Zurückweisungsrechtes des Berufungsgerichtes oder Rekursgerichtes in seiner Eigenschaft als Durchlaufinstanz und Vorlageinstanz hinsichtlich eines Rekurses oder Revisionsrekurses im Gesetz nicht enthalten ist, kann nicht geschlossen werden, daß im minder wichtigen Rekursverfahren der zweiten Instanz hier weniger Rechte zustehen sollen als im Revisionsverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043671Dokumentnummer
JJR_19840530_OGH0002_0030OB00028_8400000_001