Norm
ABGB §1090 IIeRechtssatz
Sollte sich im Zuge der Verwertung der gepfändeten Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag die Bank weigern, an der erforderlichen gewordenen gewaltsamen Öffnung mitzuwirken, müßte sie vom betreibenden Gläubiger (der dazu auf Grund des ihm überwiesenen Anspruches ermächtigt ist) geklagt werden und ein klagsstattgebendes Urteil müßte mit einer gesonderten Exekution gegen die Bank durchgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004356Dokumentnummer
JJR_19840530_OGH0002_0030OB00033_8400000_007