RS OGH 1984/5/30 3Ob33/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1984
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Norm

ABGB §1090 IIe
EO §331 F
EO §333

Rechtssatz

Sollte sich im Zuge der Verwertung der gepfändeten Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag die Bank weigern, an der erforderlichen gewordenen gewaltsamen Öffnung mitzuwirken, müßte sie vom betreibenden Gläubiger (der dazu auf Grund des ihm überwiesenen Anspruches ermächtigt ist) geklagt werden und ein klagsstattgebendes Urteil müßte mit einer gesonderten Exekution gegen die Bank durchgesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 33/84
    Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 33/84
    EvBl 1985/53 S 244 = JBl 1985,562 = SZ 57/102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004356

Dokumentnummer

JJR_19840530_OGH0002_0030OB00033_8400000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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