Norm
DSt 1872 §27Rechtssatz
Die gerechtfertigte Ablehnung eines einzelnen Disziplinarratsmitglieds bewirkt keinesfalls eine Befangenheit des gesamten Disziplinarrates. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Delegierung wegen Befangenheit des Disziplinarrates, solang dieser aus unbefangenen Mitgliedern gebildet werden kann (VfGH - Slg 5657).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0055399Dokumentnummer
JJR_19840604_OGH0002_000BKD00054_8400000_001