Norm
StGB §127 ERechtssatz
Raub (und nicht Diebstahl), wenn sich der Täter durch Gewaltanwendung gegen das Tatopfer der Schlüssel zu einem Kassenraum bemächtigt, der sich in einem in unmittelbarer Näher gelegenen Gebäude befindet, um dort unmittelbar nach der Gewaltanwendung Geld zu erbeuten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093580Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0090OS00038_8400000_002