Norm
StGB §75 ERechtssatz
Bei Raubmord wird das in der Tötung des Opfers gelegene Unrecht durch den Schuldspruch wegen Mordes voll erfaßt; die Todesfolge kann dem Täter nicht noch zusätzlich durch die Annahme der Qualifikation nach § 143, dritter Satz, letzter Fall, StGB angelastet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092172Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011