RS OGH 1984/6/5 9Os49/84

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Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

StGB §9

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 9 StGB betrifft der Sache nach einen Verbotsirrtum, also einen Irrtum des Täters darüber, daß ein bestimmtes Verhalten, das er in seiner objektiven Beschaffenheit an sich richtig erkannt hat, rechtlich verboten sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089656

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0090OS00049_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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