Norm
StGB §9Rechtssatz
Die Vorschrift des § 9 StGB betrifft der Sache nach einen Verbotsirrtum, also einen Irrtum des Täters darüber, daß ein bestimmtes Verhalten, das er in seiner objektiven Beschaffenheit an sich richtig erkannt hat, rechtlich verboten sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089656Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0090OS00049_8400000_001