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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;Norm
AWG Stmk 1990 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Gemeinde M, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in 1014 Wien, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Jänner 2001, Zl. 03-38.40 30-01/2, betreffend eine Angelegenheit des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes (mitbeteiligte Parteien: DI Bernhard D und Hildegund D, beide in Z), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 1999 hat der Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei den von den mitbeteiligten Parteien gestellten, auf Reduzierung von Müllgebühren für ein näher bezeichnetes Objekt in Z gerichteten Antrag vom 18. April 1999 gemäß § 10 Abs. 3 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 - StAWG abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid von den mitbeteiligten Parteien erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei vom 25. Jänner 2000 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Die mitbeteiligten Parteien erhoben gegen diesen Bescheid Vorstellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom 16. Jänner 2001 wurde gemäß § 94 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115 idgF, der Vorstellung Folge gegeben, der Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei vom 25. Jänner 2000 (laut den weiteren Bescheidausführungen der belangten Behörde offensichtlich richtig: 25. April 2000) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. In ihrem im Beschwerdeverfahren erstatteten Schriftsatz vom 28. März 2001 wies die beschwerdeführende Partei (u.a.) ergänzend darauf hin, dass als Aufsichtsbehörde gemäß § 97 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 die Landesregierung und nicht der Landeshauptmann einzuschreiten habe.
Die Steiermärkische Landesregierung legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Nur die mitbeteiligten Parteien haben eine Gegenschrift eingebracht.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 des StAWG hat für die Sammlung und Abfuhr des in einem Gemeindegebiet anfallenden Abfalls gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 - diese Bestimmung erfasst Abfälle aus privaten Haushalten und öffentlichen Einrichtungen sowie hausmüllähnliche Abfälle (Müll) - die Gemeinde zu sorgen.
Nach § 10 Abs. 1 leg. cit. sind für die Sammlung von Abfall gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 zum Zweck der öffentlichen Müllabfuhr geeignete und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbare Müllbehälter und Befestigungseinrichtungen zu verwenden, die den Grundstückseigentümern jeweils von der Gemeinde beizustellen sind. Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. ist die Anzahl der zu verwendenden Müllbehälter in der Müllabfuhrordnung so festzusetzen, dass der anfallende Hausmüll innerhalb des Abfallzeitraumes gelagert werden kann. Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist über begründeten Antrag des Anschlusspflichtigen das Behältervolumen der Menge des tatsächlich anfallenden Hausmülls anzupassen.
§ 31 leg. cit. bestimmt, dass die in § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes geregelten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind.
Die zur Entscheidung über eine Vorstellung gegen den Bescheid eines Gemeindeorganes im Sinne des § 94 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Fassung, zuständige Aufsichtsbehörde bei Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung ist gemäß §§ 96, 97 leg. cit. die Landesregierung. Der Vollzug des StAWG fällt in die Landesvollziehung. Die belangte Behörde war daher zur Entscheidung über die Vorstellung der mitbeteiligten Parteien unzuständig, worauf die beschwerdeführende Partei zutreffend hingewiesen hat.
Demzufolge war der angefochtene Bescheid ohne Eingehen in die zur Sache vorgetragene Beschwerdegründe - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 13. April 2000, Zl. 98/07/0191).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 11. September 2003
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001070039.X00Im RIS seit
03.10.2003Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009