Norm
ZPO §393Rechtssatz
Erkennt das Erstgericht, das das Verfahren auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt hat, bei einem Streitwert von 16000,-- S mit Zwischenurteil, daß der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach der Hälfte zu Recht besteht, und gibt das Berufungsgericht der Berufung des Klägers nicht, der des Beklagten aber Folge und ändert das angefochtene Zwischenurteil als Endurteil dahin ab, daß das Klagebegehren abgewiesen wird, so ist die Revision des Klägers,
soweit sie den bestätigenden Teil bekämpft, gemäß § 502 Abs 3 ZPO und
soweit sie den abändernden Teil bekämpft, gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040797Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0010OB00557_8400000_001