Norm
ZPO §41 F1Rechtssatz
Der Berichtigungsantrag ist für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass für den Berichtigungsantrag keine Kosten zugesprochen werden können, wenn der Schreibfehler bei der Kostenbestimmung für beide Parteien offenkundig ist - es waren nur Kosten in der richtigen Höhe verzeichnet und im Hinblick auf den Streitwert kam von vornherein nur der verzeichnete Betrag und nicht der fälschlich zugesprochene Betrag in Betracht - und Umstände, welche die Gefahr einer Exekutionsführung auf den unrichtigen Kostenbetrag als gerechtfertigt erkennen ließen, nicht vorgebracht wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041792Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020