RS OGH 1984/6/5 4Ob324/84, 9Ob71/03m, 3Ob65/05p, 3Ob225/06v, 4Ob151/06v, 8Ob134/06y, 4Ob34/08s, 4Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

ZPO §41 F1
ZPO §419 E

Rechtssatz

Der Berichtigungsantrag ist für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass für den Berichtigungsantrag keine Kosten zugesprochen werden können, wenn der Schreibfehler bei der Kostenbestimmung für beide Parteien offenkundig ist - es waren nur Kosten in der richtigen Höhe verzeichnet und im Hinblick auf den Streitwert kam von vornherein nur der verzeichnete Betrag und nicht der fälschlich zugesprochene Betrag in Betracht - und Umstände, welche die Gefahr einer Exekutionsführung auf den unrichtigen Kostenbetrag als gerechtfertigt erkennen ließen, nicht vorgebracht wurden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 324/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 324/84
  • 9 Ob 71/03m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 Ob 71/03m
    Auch
  • 3 Ob 65/05p
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 65/05p
    Ähnlich; Beisatz: Kosten sind der Antragstellerin nicht zuzusprechen, weil einerseits die Unrichtigkeit ohnehin für jedermann und insbesondere die Parteien selbst ohne möglichen Zweifel erkennbar ist und überdies wegen des Entscheidungstenors (Zurückweisung des Rechtsmittels) der Eintritt der Rechtskraft der antragsstattgebenden Entscheidung erster Instanz auch aus der unberichtigten Entscheidung mit Sicherheit abzuleiten war. (T1)
  • 3 Ob 225/06v
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 225/06v
    Vgl; Beisatz: Die betreibende Partei hat die Kosten des Berichtigungsantrags selbst zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos blieb. (T2)
  • 4 Ob 151/06v
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 151/06v
    Beisatz: Der Kostenentscheidung lag ohnehin die richtige Obsiegensquote zugrunde und diese ergab sich (abgesehen vom Schreibfehler) auch eindeutig aus der Begründung. (T3)
  • 8 Ob 134/06y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 134/06y
    nur: Der Berichtigungsantrag ist für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass für den Berichtigungsantrag keine Kosten zugesprochen werden können. (T4)
    Beisatz: Hier: Der berichtigte Schreibfehler war für beide Parteien offenkundig und betraf nicht einmal den Spruch der Entscheidung. (T5)
  • 4 Ob 34/08s
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 34/08s
    Gegenteilig; Beisatz: Hier: Kostenersatz bei Berichtigung eines durch Schreib- oder Diktatfehler zu weit gefassten Spruchs. (T6)
  • 4 Ob 203/10x
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 203/10x
    Auch
  • 6 Ob 120/11g
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 120/11g
    Auch
  • 6 Ob 206/19s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2020 6 Ob 206/19s
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Fehler war für die Parteien offenkundig und wurde auch erkannt, außerdem hat die beklagte Partei den Gerichtsfehler durch eine unrichtige Kostenverzeichnung mitverursacht. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041792

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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