Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
Der Rücktritt ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und wird erst mit dem Zugang an den Erklärungsempfänger wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018264Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022